Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-02-01 · Heft 2 (Februar 1898) · p. 97

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 2 (Februar 1898)
Article
Berlin
Date
1898-02-01
Page
97 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316640-2321924--03642-2322018
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 97 B. Franck hatte dem Kaufmann Jacques Raphabli „jüdische Unverfrorenheit" in einem Briefe vorgeworfen, in welchem er unter Hinzufügung anderer Beleidigungen sich über ein Paar Stiesel beschwerte, die nach der Versicherung Raphaelis gar nicht in dessen Geschäft gekauft waren. Naphaöli erhob auf Grund der in dem Briefe enthaltenen starken antisemitischen Ausdrücke die Privatklage, die am 3. Februar vor der 147. Abtheilung des Berliner Schöffengerichts verhandelt wurde. Der Angeklagte behauptete, daß der Brief von seinem im Auslande weilenden Bruder herrühre. Durch diesen Einwand wurde der Prozeß sehr lange hingezogen. Am 3. Febr. trat der Angeklagte mit der Behauptung hervor, daß seine Handschrift allerdings täuschend nachgeahmt sei, was sich aber daraus erkläre, daß sein Bruder an einer Art Geisteskrankheit (Psychose) leide, in deren Gefolge gewöhnlich ein stark ausgeprägter Nachahmungstrieb auftrete. Zum Beweise hierfür berief sich der Angeklagte auf das sachverständige Gutachten des Prof. Dr. Eulenburg, den er zu laden beantragte. Der Vertreter des Privatklägers stellte zunächst fest, daß der Angeklagte, der allerdings evangelisch getauft worden, selbst von jüdischen Eltern herstammt -und bei 'seiner heute noch jüdischen Mutter wohnt. Die Schreibsachverständige, Frau Prof. Dilloo, erklärte es für ganz zweifellos, daß der beleidigende Brief von der Hand des Angeklagten herrühre. Der klägerische Anwalt geißelte in scharfer Weise das Verhalten des Angeklagten, der sich in seinem Briefe als „reiner Arier" aufspiele, auf der anderen Seite aber das Gebot „Ehre deine Eltern" so wenig achte und sich nicht scheue, eine selbst begangene Strafthat auf seinen Bruder abzuwälzen. Der Angeklagte, der erklärte, sich über den Anwalt bei der Anwaltskammer beschweren zu wollen, behauptete dagegen, daß er seinen Bruder nur ganz allgemein beauftragt habe, einen energischen Brief an Herrn Raphaeli zu schreiben, daß aber der vorliegende Brief ein ganz selbstständiges Werk seines Bruders sei. Der Gerichtshof nahm die Thäterschaft des Angeklagten für erwiesen an. Der Vorsitzende, Amtsgerichtsrath Kramer, bemerkte im übrigen: Bezüglich der Strafbemessung habe der Gerichtshof geglaubt, aus den begleitenden Umständen die Strafe etwas scharf bemessen zu muffen. Wenn heutzutage eine ganze Partei bei Juden nicht kaufen wolle, sei dies immerhin folgerichtig. Wenn aber jemand selbst bei Juden kaufe und selbst von jüdischen Eltern ab st am me, sei es ein mehr als eigenthümlicher Charakterzug, sich in so beleidigenden antisemitischen Redensarten zu ergehen. Als straf-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.