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Im deutschen Reich · 1898-02-01 · Heft 2 (Februar 1898) · p. 83

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 2 (Februar 1898)
Article
Antisemitische Postkarten
Date
1898-02-01
Page
83 (sequence 2)
Language
German
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Antisemitische Postkarten. 83 träger für jüdisches Geld angestellt werden" und sagte dann wörtlich: „Ich habe noch eine Angelegenheit zur Sprache zu bringen. Es handelt sich um die Auslegung einer postalischen Bestimmung seitens einer Oberpostdirektion, die, wie ich glaube, nicht richtig ist. Ich muß vorausschicken, daß die Postkarte, um die es sich dabei handelt, keineswegs nach meinem Geschmack ist, und daß ich überhaupt kein Freund von einerAgitation bin, die durchVersendung von Jud enkarrikaturen betrieben wird. Die hier in Betracht kommende Karte ist übrigens ziemlich harmlos. Vor einem Hotel in Frankfurt a. M. steht ein Mann jüdischer Abkunft, und der Pförtner weist ihn auf das Wjrthshausschild hin, wo geschrieben steht, daß Juden hier der Eintritt verboten sei. Ein kleines Publikum sieht der Szene zu und freut sich. Das Bild ist also ziemlich harmlos. Die Adresse der Karte lautet: „Neu-Jerusalems deutsch-nationalen Handlungsgehülfen, Frankfurt a. M., im judenreinen Gasthofe Kölner Hof." Der Text lautet: „Haltet aus im SturmgebrauZ, Heil und Sieg", dann folgen eine Anzahl Unterschriften. Wie gesagt, über den Geschmack will ich nicht streiten. Diese Postkarte ist nun als unzulässig nach Berlin an den Absender zurückgeschickt." (Sehr richtig! links.) „Es ist doch fraglich, Herr Lenzmann, ob das richtig ist. Ich würde garnichts dagegen haben, wenn.Bestimmungen existierten, auf Grund derer man solche Karten von der Beförderung ausschließen kann. Die Bestimmung aber, die von der Postbehörde angezogen ist, trifft nicht zu, und nur dagegen richtet sich meine Beschwerde. — Die Bestimmung also, auf die sich das Kaiserliche Postamt I in Frankfurt a. M. bezieht, indem es auf die Anfrage der Absender antwortet: „Die Karte mußte von der Beförderung ausgeschlossen werden, weil der Inhalt beleidigend ist", ist enthalten in der Postordnung vom 11. Juni 1692 § 14 und lautet: Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt u. s. w., sind von der Beförderung auszuschließen. Die Absender haben nunmehr die Postkarte in einem Brief an die Adressaten geschickt und angefragt, ob sie sich durch die Karte

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