Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-01-01
- Page
- 43 (sequence 6)
- Language
- German
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Korrespondenzen.. 43 sprechen. DaS sei allerdings in einer äußerst scharfen Form geschehen. Aber der § 193 kenne keine objektiven Grenzen deS Erlaubten« Ein außerordentlicher Angriff rechtfertige auch eine außerordentliche Abwehr. Er resümiere sich dahin: die Angriffe des „General- Anzeigers" gegen den Oberhofmeister Ihrer Majestät der Kaiserin, überhaupt die ganze Haltung des „General-Anzeigers" berechtigten den Angegriffenen zu einer solchen Charakterisierung, wie sie Freiherr von Mirbach in Anwendung brachte. Nicht die Absicht der Beleidigung liege darin, sondern ein hoher sittlicher Ernst. Freiherr von Mirbach habe damals nicht allein seine amtliche und gesellschaftliche Stellung und seine Ehre zu wahren gehabt, sondern auch diejenige seines Herrscherhauses. Aus allen diesen Gründen sei die Abweisung der .Klage geboten. Nach längerer Berathung verkündete der Vorsitzende (Landgerichtsrath Neinecke) folgendes Urtheil: „Der Gerichtshof habe im Gegensatz zu dem Vorderrichter allerdings die Aktivlegitimation des Klägers für erwiesen erachtet, im Uebrigen aber keine Veranlassung gesunden, das freisprechende Urtheil des Schöffengerichts abzuändern.' Die. Absicht der Beleidigung sei verneint worden und dem Beklagten der Schutz des Z 193 im vollsten Umfang zuerkannt. Wenn Herr von Mirbach seine damaligen Ausführungen an der Hand eines vorher ausgearbeiteten Manuscripts "gemacht hatte, so ,deute das noch nicht auf die injuriöse Absicht, sondern habe nach Ansicht des Gerichtshofes allein den Zweck gehabt, seine Aussagen so zu fixieren, daß nicht wieder, wie das bei früherer Gelegenheit schon geschehen, irgend ein Zweifel hinsichtlich des Wortlauts seiner Aeußerungen aufkommen könne. Die gewählten Ausdrücke seien allerdings ungemein scharfe, diese Schärfe rechtfertige sich jedoch durch den ebenso heftigen Angriff. Aus allen diesen Erwägungen heraus müffe der Kläger Sedlatzek kostenpflichtig abgewiesen werden. Der in Berlin, Bülowstr 56, wohnhafte/ im Depot der Großen Omnibus-Gesellschaft beschäftigte, 33 Jahre alte Comptoirist W i l h e lm I o s w i g zeigte in letzter Zeit wiederholt Spuren von Tiessinn. Am Morgen des 6. Januar hörte man ihn auf dem Flur seiner Wohnung umherlausen und schreien: „Drei Juden wollen mich todtstechen!" Seine Wirthin, die Witwe Stacknies, und der andere Miether derselben suchten den Kranken zu beruhigen. Dieser aber wurde noch ängstlicher und richtete zugleich ein Messer gegen sich. „Ehe die Andern mich todtstechen," rief er, „steche ich mich lieber selber todt!" Dabei stach er auf sich ein und hatte sich an den Handgelenken, an der Brust und am Halse bereits dreizehn Wunden beigebracht, als es den auf das Hilfegeschrei der Wirthin herbeigeeilten Hausbewohnern