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Im deutschen Reich · 1898-01-01 · Heft 1 (Januar 1898) · p. 42

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 1 (Januar 1898)
Article
Berlin
Date
1898-01-01
Page
42 (sequence 5)
Language
German
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42 3m deutschen Reich. weil es mit dem Rechtsgefühl der Bevölkerung sich nicht im Einklang« befände. Des Weiteren suchte Herr Rechtsanwalt Ulrich darzulegen, daß der Gerichtshof zu einer Verurtheilung kommen müsse, da die gebrauchten Ausdrücke grobe Schmähungen darstellten und ohne Zweifel mit voller Absicht gegen die Person Sedlatzeks sich richteten. Herr Rechtsanwalt Ulrich gestattete sich dabei zu bemerken, wenn ein so gebildeter, hochstehender Mann wie Freiherr von Mirbach seinem Gegner vor Gericht offen solche Beleidigungen ins Gesicht schleudern dürfe, dann könne ein Marktweib nicht bestraft werden, wenn sie ihren Widerpart vor Gericht im Wortgefecht mit Ausdrücken wie „alte Sau" belege. Er beantragte schließlich prinzipiell eine Freiheitsstrafe. Rechtsanwalt Dr. Sello erklärte dagegen, es ablehnen zu müssen, auf die Ausführungen des Vertreters des Klägers mit demselben Pathos wie dieser zu erwidern. Im höchsten Grade bezeichnend sei es, daß Herr Sedlatzek sich beleidigt fühle, während der Hauptverüber der damaligen schweren Beleidigungen und Verdächtigungen, Herr Schwennhagen, keinen Klageantrag gestellt habe, obwohl er eher Grund dazu gehabt hätte, da er von seinem Mandanten wiederholt unter Namensnennung in der damaligen Verhandlung scharf angegriffen worden sei. Dieser Umstand scheine dafür zu sprechen, daß von Seiten Schwennhagens damit stillschweigend anerkannt werde, daß Freiherr von Mirbach mit seinen Aeußerungen nicht über das Maß des Erlaubten hinausgegangen sei. Die Berechtigung Sedlatzeks zur Stellung des Strafantrags müsse bestritten werden, da der größte Theil der zur Klage stehenden Redewendungen mit den journalistischen Gepflogenheiten der antisemitischen Presse im Allgemeinen sich beschäftigte. Herr Sedlatzek überschätze die Bedeutung seiner Persönlichkeit ganz gewaltig, wenn er zu glauben scheine, daß seinem Mandanten der Einfluß Sedlatzeks auf den „General-Anzeiger" unter allen Umständen bekannt sein müsse. Ueberhaupt sei es eigentümlich, daß derselbe Herr Sedlatzek, der in der Verhandlung am 24. Mai mit so großem Eifer seine Beziehung zu dem damals unter Anklage stehenden Artikel abgestrirten und die ganze Verantwortung dem Verfasser und dem damals zeichnenden Redakteur zugeschoben habe, jetzt mit einem Male verlange, daß Herr von Mirbach über Sedlatzeks Verhältniß zum „General-Anzeiger" besser orientiert sein solle, als Sedlatzek selber. Damit allein schon sei dem Strafantrag der Boden entzogen. Die Umstände von damals sprächen absolut gegen die Absicht der Beleidigung. Es sei die Pflicht des jetzigen Beklagten gewesen, als Mann von Rang und Ansehen, nur ernste Worte nach vorhergegangener peinlichst genauer Ueberlegung auszu-

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