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Im deutschen Reich · 1898-01-01 · Heft 1 (Januar 1898) · p. 41

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 1 (Januar 1898)
Article
Berlin
Date
1898-01-01
Page
41 (sequence 4)
Language
German
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Korrespondenzen. 41 allerdings nur als Gerücht, gemeldet. In I s s u m bei Geldern hätten die Juden versucht, ein Christenkind für rituelle Zwecke zu schlachten, wären aber in Folge Geschreies des Kindes gestört worden. Das Gericht soll eingeschritten sein." Der >,Frankf. Ztg." wurde über diese von dem „Volk" so begierig verarbeiteten Zwischenfall aus Geldern berichtet: „Das Märchen des Nitualmordes ist am Niederrhein wieder aufgebracht worden. Eine israelitische Frau Hertz in dem Orte Issum, Kreis Geldern, rief den aus der Schule kommenden neunjährigen Karl H i l b an, um sich von ihm einige Lampengläser besorgen zu lassen. Während die Frau die Lampen herbeiholen wollte, lief der auf dem Hausflur harrende Knabe davon und erzählte seinen Eltern und Schulkarneraden, die Judenfrau habe ihn „koschern" (schlachten) wollen. Der Vater, der Weber Wilhelm Hilb, brachte die Sache zur Anzeige urrd in Issum entstand eine „bedrohliche" Aufregung. Vor dem vernehmenden Bürgermeister Heckmann machte der Knabe überraschend detaillirte Angaben über das gegen ihn geplante Attentat. Natürlich verwickelte sich die kindliche Phantasie in Widersprüche, und der junge Lügenbold gestand nach wiederholter Vernehmung ein, daß Alles.erdichtet sei. Frau Hertz mußte sich zur Bekräftigung der von ihr gemachten Angaben sogar eine ärztliche Untersuchung gefallen lassen. Indessen ist dem energischen Eingreifen des Bürgermeisters die schnelle Erledigung der Angelegenheit zu danken. Die Antisemitenblätter richteten sich schon für zweckentsprechende Verwerthung des „Falles" ein. Wenigstens schrieb das Krefelder Organ dieser Partei, es seien, ähnlich wie seiner Zeit bei dem Tantener Mord, einige fremde Juden in der Nähe von Issum verhaftet worden. Man steht, die Exposition war richtig geschaffen, nur die Weiterführung klappte nicht." Die bekannte Beleidigungsklage S e d l a tz e k contra Freiherr von M i r b a ch gelangte am 20. Dezember vor der 8. Strafkammer des Landgerichts I als Berufungsinstanz noch einmal zur Verhandlung. Vom Schöstengericht war die Abweisung der Privatklage damit begründet worden, daß dem Kläger zunächst die Activlegitimation mangle, und daß aus den zur Anklage stehenden Auslassungen nicht hervorgehe, daß dieselben in beleidigender Absicht gegen Sedlatzek gerichtet seien. In der Verhandlung am 20. Dezember war der Kläger S. zur Stelle, den abwesenden Freiherrn von Mirbach vertrat Rechtsanwalt Dr. Sello. Der Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Ulrich, bezeichnte das Urtheil des Schöffengerichts als ein solches, über welches man im Volke den Kopf schüttle.

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