Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-01-01
- Page
- 40 (sequence 3)
- Language
- German
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40 3m deutschen Reich. als ungereimt aufgab. Das erscheint dem ruhigen Beobachter unverständlich. Ebenso unverständlich ist, daß die heutige gesetzliche Formel: .Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden ... So wahr mir Gott helfet auch dem orthodoxen Katholiken und Protestanten nicht genügen sollte. Eine konfessionelle Formel müßte das Neichsgesetz erst schaffen. Wie aber käme es dazu? Selbstverständlich, obwohl Dr. Hubrich dies nicht Lusspricht, müßte für die Bekenner der mosaischen Religion doch eine besondere Formel festgelegt werden. Wir kämen damit wieder auf einen Standpunkt Zurück, den wir überwunden zu haben uns freuen dürfen. Man fordert die Zuziehung eines „Kultusbeamten Aber wie kommt man dazu, in die Verhandlung von Civilsachen u. s. w. einen Geistlichen, einen Rabbiner einzuführen. Es ist ein ganz neues Element, von einer kirchlichen Thatigkeit die Wirksamkeit gerichtlicher Vorgänge abhängig zu machen; mit § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jedenfalls mit dessen Sinn stimmt das nicht überein. In der Forderung eines Aktes vor einem „Kultusbeamten" liegt ein nicht zu rechtfertigender Zwang. Sonst verlangt der Staat doch nirgends die Ablegung eines Bekenntnisses. Eine solche wird aber sachlich verlangt. Will man die Austritte aus der Kirche durch solche Mittel befördern? Würde dieses Verlangen gesetzlich anerkannt, so hat man den ersten Schritt gethan, um durch ein neues Gesetz nach der Eheschließung vor dem Standesbeamten auch noch die kirchliche Trauung als „weiteren Akt" obligatorisch zu machen. Mit welchem Recht will manden „KulLusbeamten" zumuthen, vor Gericht konfessionelle Eide abzunehmen? Die Neichsversassung giebt dazu keinen Allhalt. Eine allgelneine bürgerliche Verpflichrung ist die Vornahme eines kirchlichen Aktes nicht .... Mir scheint endlich, daß ein Bedürfnis, zu gestalten, gesetzlich den konfessionellen Zusatz dem gesetzlichen Eide zufügen zu dürfen, nicht v o r l i e g t. tzinmal, weil es keine konfessionelle Eidesformel für Christen giebt, dann weil der frühere Eid und erst recht der heurige für alle Christen voll genügt, drittens, weil derjenige, welcher seine Konfession stets hervorzuheben den Drang fühlt, sich mit der unbeanstandeten Zufügung der vermeintlich konfessionellen Worte begnügen kann. Es liegt also gar kein berechtigter Grund zu einer Aenderung vor. Was der Antrag des Reichstags vorschlägt, würde einen Rückschritt sondergleichen enthalten und nur dazu dienen, konfessionelle Zwietracht zu beförd-rn." Der „Börsen-Courier" brachte am 20. d. M. nachstehende Notiz: „Es scheint beinahe, als ob das „Volk" glaubt, Herrn Stöcker's Segeln etwas frischen Wind zuführen zu können, wenn es wieder anfängt, mit den schlimmsten antisemitischen Machenschaften zu arbeiten, wobei es so anspruchslos ist, mit dunklen Gerüchten vorlieo zu nehmen. Es bringt nämlich in seiner gestrigen Nummer folgende Notiz: „Ein neuer N i t u a l m o r d wird uns wieder vom Rhein,