Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-01-01 · Heft 1 (Januar 1898) · p. 26

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 1 (Januar 1898)
Article
Chronik der jüdischen Gemeinde zu Marienburg
Date
1898-01-01
Page
26 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316639-2321744--03498-2321847
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

26 Im deutschen Reich. verlieren die Geistlichm alle Neben-Einnahmen, die sonst nicht unbedeutend waren. gez. Der Magistrat. 5. Wir können das in der Eingabe vom 29. Juni 1818 enthaltene Gesuch des Magistrats, bei Todesfällen in der jüdischen Gemeinde von derselben die Gebühren, welche bei Todesfällen in lutherischen Familien an die lutherischen Prediger und Schulen entrichtet werden, erheben zu dürfen, nicht genehmigen. Wohl aber wird die dortige Judengemeinde den bestehenden Vorschriften gemäß für einen Beerdigungs-Platz sorgen und sich mit der Stadt über den Preis deffelben einigen, welchen letztere der Billigkeit gemäß festzusetzen hat. Uebrigens ist die Judengemeinde zur Acquisition eines solchen anzuhalten, widrigenfalls auf ihre Kosten ein Platz gekauft werden solle. Danzig, den 4. August 1818. Königl. Regierung, Abtheilung des Innern. 6. Attest der Kgl. Preuß. Regierung zu Danzig, Erste Abtheilung (gez. Ewald), d. d. 20. September 1820: Daß die Judengemeinde zu Marienburg als Gemeinde einen Platz von der dortigen Stadtgemeinde erkaufen könne und in dieser Hinsicht vom Staate als eine Korporation anerkannt wird, wird hierdurch von der Unterzeichneten Regierung bescheinigt. 7. Verfügung der Kgl. Preuß. Regierung, 1. Abth (gez. Ewald), d. d. Danzig, 31. Januar 1823. Wir eröffnen dem Königl. Landräthl. Officio auf den Bericht vom 18. v. M. wegen des Begräbnißplatzes der jüdischen Gemeinde zu Marienburg, daß wir den Transport von Leichen über Land nirgends von Polizeiwegen gestatten können, weshalb die dortige Lokal-Behörde zu veranlasien ist, darauf zu vigiliren, daß der Transport jüdischer Leichen unter keinen Umständen vorkomme. Im Uebrigen ist es ganz gleichgültig, ob die an Zahl noch sehr geringe Judenschaft in Marienburg einen eigenen Begräbnißplatz besitzt, oder ob sie sich mit einer dortigen Gemeinde über die Aufnahme ihrer Leichen abfindet, wozu sie, wenn sie keinen eigenen Begräbnißplatz einrichten will und kann, eventualiter anzuhalten ist. 8. Extract aus dem Amtsblatt Nr. 49 der königl. Regierung zu Danzig vom 3. Dezember 1834, die Controle der jüdischen Bevölkerung betreffend.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.