Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1898)
- Article
- Chronik der jüdischen Gemeinde zu Marienburg
- Date
- 1898-01-01
- Page
- 27 (sequence 8)
- Language
- German
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Lhronik der jüdischen Gemeinde zu Marienburg. 27 Nr. 344. Die am Schluffe des Jahres 1831 bewirkte statistische Aufnahme hat eine sehr bedeutende Vermehrung der jüdischen Bevölkerung in der Monarchie ergeben, welche den Ueberschuß der Geborenen gegen die Gestorbenen um 2125 Menschen übersteigt. Der Herr Minister des Innern und der Polizei hat sich hierdurch veranlaßt gefunden, ermitteln zu lassen, wie vielen Israeliten die Niederlaffung in den Preuß. Städten gestattet worden ist, und es hat sich ergeben, daß in den Jahren 1829—1831, um welche es sich hier handelt, nur 9 Familien die Erlaubniß zur Niederlaffung, 5 einzelne Israeliten aber die Erlaubniß zu einem langem, jedoch vorübergehenden Aufenthalt erhalten haben, so daß sich jene Ueberzahl nicht aus legalen Aufnahmen, sondern nur aus verbotenem Einschleichen fremder Inden erklären läßt. Auf Veranlassung einer Bestimmung Sr. Excellenz des Herrn Ministers des Jnnem wird darnach sämmtlichen Ortsbehörden unseres Departements hierdurch die strengste Aufmerksanlkeit auf diesen Gegenstand ernstlich zur Pflicht gemacht und werden solche zugleich angewiesen, die Berechtigung der in einzelnen Orten vorhandenen Juden ferner in der Monarchie zu bleiben, insofern ihr Jndigenat nicht notorisch ist, einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und diejenigen, welche sich eingeschlichen haben, ohne Weiteres in ihre Heimath zurückzuweisen. Danzig, den 21. November 1834. 9. Dekret der Kgl. Negierung. Abth. des Innern d. d. Danzig, den 26. August 1851, an das kgl. Landrathsamt zu Marienburg auf den Bericht vom 5. Juli cr., das Gesuch der Judengemeinde zum Ankauf des Grundstücks Nr. 259 daselbst betreffend. Das kgl. Landrathsamt wird beschieden, daß dem Anträge der dortigen Judenschaft nicht gewillfahrt werden darf. Wiewohl unterm 20. September 1820 die angeführte Bescheinigung, nach welcher die Judengemeinde zu Marienburg als eine Corporation vom Staate anerkannt wurde, ausgestellt worden ist, so muß doch jetzt Anstand genommen werden, dies als zu Recht bestehend anzuerkennen, weil nach den hiesigen Akten die Judenschaft zu Marienburg nie CorporationSrechte erlangt hat. Hiemach wird es nothwendig fein, der Judenschaft zu Marienburg erst CorporationSrechte aus-