Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1898)
- Article
- Chronik der jüdischen Gemeinde zu Marienburg
- Date
- 1898-01-01
- Page
- 24 (sequence 5)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. A4 SimonBehrendt,KaufmannLouisSalinger, Kaufmann S. Etsenstaedt; das Repräsentanten-Kollegium: aus L. Wollenberg, als Vorsitzender, H. Flatow, G. Hohenstein, Rechtsanwalt S. Katz, H. Citron, H. Jacubowski, I. Kohn, I. Alexander, M. Simonsohn; und drei Stellvertretern: W. Lilienthal, A. Segall und M. Jastrower. Als Kultusbeamter fungiert I. Rawitscher. Ör. med. A. Pi.ncuS, Vorsteher der Synagogen-Gemeinde Marienburg. Wir lassen in chronologischer Reihenfolge als Ergänzung zur Chronik die amtlichen Schriftstücke hier folgen: 1. Polizei-Deputation der kgl. Ostpreuß. Regierung, de dato Königsberg, den 24. Mai 1814, laut Amtsblatt Nr. 23, S. 226: Durch die Verfügung des königl. Departements der allgemeinen Polizei im Ministerium des Innern vom 7. d. Al. ist bestimmt, daß den jüdischen Familien, welche sich an Orten uiederlaffen, wo bisher keine jüdische Gemeinde sich befand, zur Pflicht gemacht werden soll, daselbst einen Begräbnißplatz zu erwerben und daß dieses unerläßliche Bedingung ihrer Aufnahme und Duldung sein soll, auch daß Familien, welche von einem Gemeindeorte über eine Meile entfernt wohnen, für einen Begräbniß-Platz sorgen müssen; bei herrschenden Epidemien aber Leichen-Transporte auch auf die Entfernung von einer Meile gar nicht gestattet werden sollen, sondern zu solcher Zeit die jüdischen Leichen am Sterbeorte da begraben werden müssen, wo die Ortspolizei solches schicklich findet, indem in solchem Falle, wo die allgemeine Sicherheit Abwendung gemeiner Gefahr gebietet, die Ritual-Verfassung dieser Nothwendigkeit weichen muß. Sämmtlichen Magistraten und Polizeibehörden wird hierdurch aufgegeben, auf die genaueste Befolgung dieser höheren Verordnung zu halten, und solche besonders bei neuer Niederlassung jüdischer Familien nicht außer Acht zu lasten. 2. Verfügung des Magistrats zu Marienburg vom 14. Juni 1814. Nach der soeben eingegangenen Verfügung des Ober-Polizeiraths vom 7. Mai 1814 soll mit der Anlegung eines Begräbnißplatzes für die Verstorbenen jüdischen Glaubens sogleich vorgegangen und nicht gestattet werden, deren Todte nach dem benachbarten Begrübniß-Platze zu bringen, Adresse: An die Herren Leister Cohn, Benjamin Jsaacsohn, Boas Hirsch Cohn, Jacyb Hirschberg, Jsaac