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Im deutschen Reich · 1898-01-01 · Heft 1 (Januar 1898) · p. 21

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 1 (Januar 1898)
Article
Chronik der jüdischen Gemeinde zu Marienburg
Date
1898-01-01
Page
21 (sequence 2)
Language
German
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Chronik der jüdischen Gemeinde zu Marienburg. 21 erbracht sei, daß die Judengemeinde vom Staate als Korporation anerkannt worden, indem nur anerkannte Korporationen Grundstücke für sich kaufen können und der Besitztitel auf deren Namen berichtigt werden darf. Dieses Attest wurde am 20. September 1820 von der kgl. Regierung zu Danzig zur Erlangung des qu. Besitztitels für die Synagogen-Gemeinde Marienburg ertheilt. Erst am 16. November 1630 erfolgte nach vielen Unterbrechungen und nach Beseitigung sämmtlicher Hindernisse die gerichtliche Vollziehung des Kontrakts des Kirchhofs Hoppenbruch Nr. 33c. in Folge Kaufvertrages vom 18. Januar 1819. Dieser Kirchhof wurde durch Kaufvertrag vom 1. Dezember 1876 wieder erweitert und die Parzelle am 21. Dezember 1878 Blatt 33 ck. Hoppenbruch von der Stadt für 600 Mk. an die jüdische Gemeinde aufgelassen. Am 2. August 1826 ersuchte der Kaufmann Leyser Jsaac Cohn den Magistrat um die Erlaubniß, auf dem wüsten Platze Marienburg Nr. 259 eine Synagoge erbauen zu dürfen derart, daß im oberen Stockwerk in gleicher Höhe mit der Straße eine Wagenremise, im unteren Kellerstockwerk dagegen eine Synagoge ohne Feuerungsanlage eingerichtet werden solle. Am 23. Oktober 1826 wurde der diesbezügliche baupolizeiliche Consens ertheilt. Am 12. März 1837 wünschte die kgl. Regierung näher davon unterrichtet zu sein, ob im Marienburger Kreise wirkliche Synagogen oder überhaupt jüdische Bcthäuser existieren und ob, sofern dies der Fall sein sollte, deren Existenz auf noch vorhandene schriftliche Urkunden basiert sei. Am 20. März 1837 erklärte in Folge dieses Dekrets der Kaufmann Leyser Isaak Cohn auf Befragen: Im Jahre 1827 habe er in Gemeinschaft mit dem Kaufmann Benjamin und Salomon Jsaaksohn in Marienburg Schuhgasse Nr. 259 in dem untern Theile seiner Wagenremise eine Betstube einrichten lassen, wozu die übrigen Gemeindemitglieder nichts beigetragen hätten. Der Antrag der Synagogen-Gemeinde vom 3. Juni 1851 auf Ankauf des Grundstücks Marienburg Nr. 259, welches bisher dem Kaufmann Benjamin Jsaaksohn gehörte und zur Synagoge benutzt worden war, wurde durch Dekret vom 25. August 1851 von der kgl. Regierung zu Danzig abgelehnt, weil die Judenschaft zu Marienburg n i e Korporationsrechte erlangt hätte. Es wurde zugleich direkt darauf hingewiesen, daß dies in Marienburg nicht

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