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Im deutschen Reich · 1898-01-01 · Heft 1 (Januar 1898) · p. 7

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 1 (Januar 1898)
Article
Der Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1898-01-01
Page
7 (sequence 7)
Language
German
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Der Lentral-Derein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens. 1 theidigung unserer Rechte systematisch geleitet und im vollen Lichte der Oeffentlichkeit unverzagt geübt würde. Von dieser Centrale müsse jeder, dem nur wegen seines jüdischen Glaubens Unbill widerfährt, Rath und Beistand erhalten. Die vorbereitenden Arbeiten, um welche sich der bekannte Professor der Psychiatrie an der Berliner Universität Dr. Emanuel Mendel besonders verdient machte, nahmen die nächsten Monate in Anspruch. Nachdem die Organisation im Herbst des Jahres 1893 vollendet war, übernahm den Vorsitz im Vorstand der jetzige Privatdozent an der Berliner Universität, Dr. 5DJortin Mendelsohn, den Vorsitz in der für die Vereinsthätigkeit besonders wichtigen Rechtsschutz - Kommission der Rechtsanwalt beim Kammergericht, Dr. Eugen Fuchs. Die Leitung des Kronenstraße 22 II eingerichteten Vereins - Bureaus wurde zunächst dem Schriftsteller Isidor Fränkel übertragen. Mehrere * darauf in rascher Folge in Berlin veranstalteten Vereinsversammlungen erregten in weiten Kreisen das lebhafteste Interesse. In der am 30. Dezember 1893 abgehaltenen ersten General-Versammlung erstattete der Vorsitzende, Dr. Martin Mendelsohn, den mit lebhaftem Beifall aufgenommenen Jahresbericht, welcher später unter dem Titel „Die Pflicht der Selbstvertheidigung" als Flugschrift gedruckt und massenhaft verbreitet wurde. Die lichtvollen und erwärmenden Ausführungen dieser Schrift haben dem Central-Verein zahlreiche Mitglieder zugeführt. Eine ähnliche Wirkung erzielte der in der ordentlichen Versammlung am 16. April 1894 durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. Eugen Fuchs, erstattete Bericht über die Thätigkeit der Rechtsschutz-Kommission. In diesem ebenfalls als Broschüre über ganz Deutschland verbreiteten Bericht wurde u. A. gesagt: „Unsere Sache wird es fein, darzuthun, daß der Jude von heute nicht mehr der Jude des Ghetto ist, sondern wie jeder andere Staatsbürger Anspruch darauf hat, daß sein religiöses Empsinden nicht verletzt und daß mit dem Strafschutz wegen Aufreizungen zum Klasscnkampfe nicht gewartet werde, bis Gewaltthätigkeiten thatsächlich passiert sind. Ist der Rechtsschutz auch nicht das Allheilmittel in dem großen Kampfe, so ist doch die

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