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Im deutschen Reich · 1897-12-01 · Heft 12 (Dezember 1897) · p. 609

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 12 (Dezember 1897)
Article
Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
Date
1897-12-01
Page
609 (sequence 2)
Language
German
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Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses. 609 darisches Ministerium nicht bestehe, was die erste Bedingung in allen konstitutionell regierten Staaten sei. Der eine leitende Minister habe als die Seele des Ministeriums darauf zu achten, daß aus dem Ministerium scheide, wer mit seiner leitenden Politik nicht im Einklänge stehe. Die dritte Vorlage betraf die erste Berathung des Antrags Lasker und Miquel wegen Aenderung des Artikels 4 Nr. 13 der Verfassung des norddeutschen Bundes, welcher folgenden Wortlaut erhalten sollte:' „Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, einschließlich der Gerichtsorganisation, ist in die Kompetenz des Norddeutschen Reiches gestellt." Das war eine Kompetenz- Erweiterung des Bundes, die schon bei Berathung der Verfassung des Bundes beantragt und damals abgelehnt wurde. Wie damals, wurde von den Gegnern geltend gemacht, daß man dadurch die Kleinstaaten gänzlich vernichten wolle, und es war nicht in Abrede zu stellen, daß man mit dieser Verdächtigung ein nicht zu unterschätzendes Mittel der Aufreizung der Kleinstaaten in Händen hatte und der nationalen Einheit direkt Gefahr bereitete. Da erhob sich Lasker am 19. April im Reichstage zu einem durchgreifenden Plaidoyer, in welchem er erklärte, daß der Antrag dem Drange nach Rechtseinheit entspreche, welchen die Nation mächtig empfinde. Weil man vermöge der Sprache, der Sitten und alles dessen, was eine Nation vereinigt, die Nothwendigkeit empfinde, unter der Herrschaft eines gemeinsamen Rechts zu leben, deswegen verlange man das Correlat dazu, die gemeinsame Gesetzgebung. Das heiße doch wahrlich nicht, den nationalen Boden verleugnen und die Vertragstreue aufheben. Und am 28. April bei der zweiten Berathung über die Kompetenzerweiterung des Bundes fügte er hinzu: „Es ist die Furcht vor der verminderten Macht des Herrenhauses, welche Sie stutzig macht, nicht weil Sie meinen, daß das Bundesrecht verletzt wird; Sie fürchten, daß auf diesem Wege das Herrenhaus verdächtigt werde, und das gefällt Ihnen nicht." Am meisten jedoch nützte der innern Kräftigung des Bundes die vierte Vorlage, betreffend das Gesetz über die Gewährung der Rechtshilfe zwischen den Staaten des norddeutschen Bundes und den süddeutschen Staaten, die es angemessen erscheinen ließ, die gegenseitige Gewährung dieser Rechtshilfe durch schriftliche Verso'

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