Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 11 (November 1897)
- Article
- Vereinsnachrichten
- Date
- 1897-11-01
- Page
- 575 (sequence 6)
- Language
- German
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Vereinsnachrichteri. 575- Bauernfeind" enthaltenen Notiz der Handelskammer zu Metz fälschlich eine judenfeindliche amtliche Auslassung nachgesagt, welche die Kammer am 17. Juni d. I. als eine „vollständig erfundene brandmarkte". Dies hat ein antisemitisches Blatt nicht gehindert, neuerdings zu behaupten, daß eine ganz ähnliche Auslassung in dem Metzer Handelskammer-Bericht für das Jahr 1897 zu lesen sei, der erst mehrere Wochen nach dieser Notiz erschienen ist. Der Vorstand hat sofort die Metzer Handelskammer ersucht, gegen diese neue Verleumdung Stellung zu nehmen. Der Vorsitzende berichtete sodann, daß in allen Fällen, in welchen die von den Antisemiten ihres Glaubens oder ihrer Abstammung wegen einzeln angegriffenen Juden, dem Rathe des Vorstandes folgend, sich durch die Forderung der Berichtigung oder durch Privatklagen gegen ihre Verfolger wehrten, Erfolge erzielt wurden, die um so werthvoller waren, weil bisher bei Angriffen auf den Einzelnen stets die Gesammtheit der Juden mit hineingezogen zu werden pflegte. Das durch neuere Ausweisungen von 112 sremdbürtigen, aber seit vielen Jahren in Memel ansässigen Juden hervorgerufene grenzenlose Elend veranlaßte den Vorstand zu einer Eingabe an den Minister des Innern, zu der er sich deshalb berechtigt fühlte, weil gleichzeitig zahlreiche mit den Ausgewiesenen in nahen verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Beziehungen stehende Deutsche auf's Schwerste geschädigt wurden. Ein amtlicher Bescheid ist darauf bisher noch nicht erfolgt, aber nach zuverlässigen Mirtheilungen aus Memel ist die von dem Central-Verein dringend erbetene nochmalige Prüfung der Einzelfälle sofort angeordnet worden. Es haben bereits wesentliche Milderungen stattgefunden, und es läßt sich eine vollständige Sistierung der Ausweisungen erhoffen. — Auf einen am 7. Juli d. I. an das König!. Polizei-Präsidium zu Berlin gerichteten dringlichen Antrag des Vorstandes, die in der Friedrichstraße am Abend vorher begonnene öffentliche Ausbietung von Hetzschriften zu verbieten und den Erekutiv-Organen entsprechende Anweisung zu geben, erfolgte sofort Abhilfe und bald darauf der Bescheid, daß das Geeignete im Sinne des Antrages veranlaßt worden sei. — Andererseits hat es aber der Vorstand auch für seine Pflicht gehalten, wo Glaubensgenoffen durch Angehörigkeiten oder auch nur durch Taktlosigkeiten Anlaß zu Aergerniß gegeben haben, die Betreffenden zur künftigen Vermeidung solcher Vorkommniffe zu veranlassen. Unter Anderen ist dies kürzlich anläßlich eines in einer Provinzialstadt veröffentlichten ungehörigen Reklame-Gedichtes geschehen, welches sofort dem Stöckerblatte „Volk" Gelegenheit zu einem Angriff geboten hatte. Der Redner knüpfte an das von ihm entrollte