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Im deutschen Reich · 1897-11-01 · Heft 11 (November 1897) · p. 538

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 11 (November 1897)
Article
Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
Date
1897-11-01
Page
538 (sequence 5)
Language
German
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533 Im deutschen Reich. der Bundesverfassung gewährleistet wurde, durch einen Beschluß des Ober-Tribunals angetastet und als Objekt der Strafrechtspflege dem Spruch der Gerichte unterworfen worden. Der Kampf um die Redefreiheit der Abgeordneten, die bis dahin immer bestanden, hat seine Geschichte und reicht bis Mai 1865, der schlimmsten Zeit des Konflikts, zurück. Damals ließ der Justizminister Graf zur Lippe gegen zwei Abgeordnete Anklage erheben, die nach zweimaliger Freisprechung jetzt wiederum auf Veranlassung des Justizministers unter Anklage gestellt und in das höchste Strafmaß verurtheilt wurden. Dem gegenüber beantragte Lasker in einer von lautem Beifall begleiteten Rede die Deklaration des § 84 der Verfassungsurkunde vom 21. Januar 1850 über die Redefreiheit der Abgeordneten, die in der ersten und später in der Schlußberathung am 2. Dezember Annahme fand, was zur Folge hatte, daß schon am folgenden Tage der Justizminister aus seinem Amte schied und der Präsident des Ober-Appellationsgerichts, Or. Leonhardt, das Justizministerium übernahm. Kaum hatte das neue Jahr 1868 begonnen, als Lasker wiederum im Mittelpunkte der parlamentarischen Verhandlungen im Landtage wie im Reichstage stand. War doch seine Rede, die er am 8. Januar, anläßlich der Berathung des Etats des Justizministeriums hielt und in welcher er Uebelstände rügte und Reformen anregte, geradezu epochemachend! Lasker hat in den Rahmen dieser Rede über den Justiz-Etat das ganze Justizwesen des preußischen Staates hineingezeichnet und eine deutliche Uebersicht alles dessen gewährt, was seit dein Entstehen des Landrechts bis auf das jüngste Datum auf dem Gebiete des Rechts und in der Handhabung der Rechtspflege geschehen ist. Er besprach dabei das Landrecht, die Civilprozeß-Ordnung und die Kriminal-Ordnung, die Organisation der Gerichte und die freie Advokatur und schloß: „Die Zeit ist da, wo die Bürger und Laien zu jeder Art der Rechtsprechung zuzuziehen sind, wo die Zahl der Richter beschränkt wird, die Angestellten aber gut besoldet werden. Wirkliche Kollegien müssen gebildet, das Prinzip der Verfolgung auch von der Verwaltung abhängiger Organe muß beseitigt, der darniederliegenden Vertheidiguug niuß aufgeholfen, das Gebiet der Rechtsprechung muß ausgedehnt werden, damit die Verwaltung sich vor der Justiz beugen lerne. Ich sage nicht, welche von diesen Reformen zuerst in An-

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