Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1897)
- Article
- Berlin
- Date
- 1897-10-01
- Page
- 513 (sequence 6)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 615 man gegen das Laster selbst sich wendet? Kein Staatsanwalt, kein Vorsitzender, kein Richter scheue sich vorkommenden Falles, gleichfalls starker Ausdrücke zur Kennzeichnung der That eines Angeklagten sich zu bedienen; habe doch damals auch der Oberstaatsanwalt das Treiben der Angeklagten in Worten gekennzeichnet, die denen des Herrn von Mirbach an Schärfe und Deutlichkeit nichts nachgeben. Er selber wolle sich gern Herrn Sedlatzek als Objekt für eine etwaige weitere Klage darbieten, indem er mit voller Absicht auf ihn und sein Treiben alle diejenigen Ausdrücke anwende, um derentwillen gegen Herrn Mirbach das Verfahren eingeleitet worden sei. Berechtigt sei die Vertheidigung eines Unschuldigen gegen ungerechtfertigte Angriffe, nicht aber der Angriff und die Verleumdung. Andere Worte der Kritik für ein solches Treiben seien eben schwer oder garnicht zu finden; die schmachvolle Verunglimpfung selbst könne allein dafür den Maßstab abgeben. Don dieser Ansicht seien auch zweifellos die damaligen Richter ausgegangen; sicherlich hätten sie sich auf den Standpunkt gestellt, daß ausnahmsweise Zustände auch eine ausnahmsweise Art dev Vertheidigung erforderten. Eine Pflicht der Nothwehr habe Vorgelegen, das Recht jedes ehrenhaften Mannes gegenüber schmachvollen und entehrenden Angriffen, als Freiherr von Mirbach den Verleumdern ins Gesicht hinein gesagt habe, wie er und das gesammte gebildete Deutschland über solche Dinge dächten. Nach einer kurzen Replik des Rechtsanwalts Ulrich und einer in dem ihm eigenen Genre gehaltenen Rede Sedlatzek's betonte Or. Sello, daß sein Vorredner durch den Ton, den er auch jetzt wieder angeschlagen, erwiesen habe, in welchem Tone man ihm antworten müsse. Nach einer Berathung von nur wenigen Minuten verkündete der Vorsitzende: Ohne jeden Zweifel käme dem Beklagten der Schutz des § 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) in seiner Eigenschaft als Zeuge wie als Beleidigter zu statten. Die gebrauchten Ausdrücke seien sicherlich in ihrer Form scharf und verletzend, die Absicht der Beleidigung, wie sie nach feststehender Judikatur zur Verurtheilung erforderlich sei, müsse jedoch verneint werden. Die Aeußerungen seien einem Gerichtshof gegenüber erfolgt und in der Absicht, auf denselben einzuwirken und unter dem Druck der Eidespflicht die Situation zu charakterisiren. Außerdem sei die Aktiv-Legitimation des Klägers nicht als gegeben angenommen worden. Aus den in Frage kommenden Aeußerungen gehe vielmehr hervor, daß dieselben das ganze Treiben einer gewissen Presse bezeichnen sollten, eventuell hätte höchstens Schweinhagen dieselben auf sich beziehen können. Es sei deshalb auf Freisprechung erkannt. Die Kosten des Verfahrens fallen Sedlatzek zur Last. 34