Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1897)
- Article
- Berlin
- Date
- 1897-10-01
- Page
- 511 (sequence 4)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 511 ausdrücklicher Bezeichnung der inkriminirten Stellen verlesen, sodann aber auch auf Antrag des Dr. Sello der Artikel des General- Anzeigers, um defsentwillen damals die Verurtheilung erfolgte, damit, wie der Vertheidiger ausdrücklich hervorhob, der Gerichtshof eine Vorstellung bekommen könnte, in welcher Manier Sedlatzek zu kämpfen pflege. Desgleichen wurde der Artikel „das 500jährige Hohenzollern- Jubiläum" verlesen, welcher seinerzeit die Verurtheilung Sedlatzek's zu 3 Monaten Festung wegen Majestätsbeleidigung zur Folge hatte. Rechtsanwalt Ulrich führte aus, daß Sedlatzek in jeder Beziehung mit dem General-Anzeiger identisch sei, denn wenn er auch zur Zeit nicht mehr verantwortlich gezeichnet habe, habe er dennoch als Spiritus reotor auf die ganze Haltung des Blattes Einfluß ausgeübt und es hätten insbesondere nur mit seiner Genehmigung Artikel in die Zeitung ausgenommen werden können. Dr. Sello erklärte darauf, daß ihm sowohl wie seinem Mandatar bis zu diesem Augenblick von dieser Thatsache nichts bekannt gewesen sei. Nachdem festgestellt worden, daß Freiherr von Mirbach damals die Strafverfolgung gegen alle Faktoren, die nach Lage des Gesetzes zur Verantwortung gezogen werden konnten, beantragt hatte, begründete Rechtsanwalt Ulrich die Klage. Durch diesen Prozeß, so führte er aus, solle einmal durch richterlichen Spruch konstatirt werden, ob jemand in seiner Eigenschaft als Zeuge berechtigt sei, Ausdrücke zu gebrauchen, die sonst über den Nahmen des Erlaubten hinausgehen. Wenn auch zugegeben»werden müsse, daß der Beleidigte das Recht habe, sich gegen die wider ihn erhobenen Anschuldigungen in scharfer Form zu wehren, so dürfe das doch nicht so weit gehen, wie es bei Freiherrn von Mirbach der Fall gewesen. Wenn derartige Aeußerungen straffrei blieben, so würde damit der Grundsatz allgemeiner Schimpffreiheit proklamirt werden. Bediene sich ein in hohen Aemtern stehender gebildeter Mann solcher Ausdrücke, so könne man auch den ungebildeten Arbeiter nicht bestrafen, wenn er Ausdrücke anwende, die seinem Bildungsgrade angemessen erscheinen. Rechtsanwalt Ulrich suchte dann nachzuweisen, daß nach Lage der Sache nur Sedlatzek als beleidigter Theil anzusehen sei, und daß Freiherr von Mirbach durchaus keinen Anlaß gehabt habe, sich so empfindlich zu zeigen, da ihm der betreffende Artikel keinerlei ehrenrührige Handlung vorgeworsen habe. Sein Mandant habe sich niemals von hetzsüchtigen Motiven leiten lassen, sondern nur von dem Bestreben, eine Clique von Höflingen zu beseitigen, die sich zwischen Kaiser und Volk gestellt habe. Hinsichtlich des Strafmaßes beantrage er prinzipiell Gefängnißstrafe. Rechtsanwalt Dr. Sello erwiderte, daß er sich über die Aktiv-Legitimation des Klägers