Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1897)
- Article
- Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
- Date
- 1897-07-01
- Page
- 360 (sequence 3)
- Language
- German
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360 Im deutschen Reich. Prozeßschriften, welche die Unterschrift eines zugelaflenen Advokaten tragen mußten, war er damals gezwungen, von ihm befreundeten christlichen Kollegen unterzeichnen zu lasten. Unter solchen erschwerenden Verhältnisten begann er seine Thätigkeit als Rechtsanwalt, aber trotzdem errang er sich in derselben in verhältnißmäßig kurzer Zeit eine hochgeachtete Stellung, weil seine gediegenen Kenntniffe, sein unerschütterlicher Gerechtigkeitssinn und nicht minder seine milde, gütige Gesinnung sowohl seinen Kollegen wie dem rechtsuchenden Publikum Achtung und Vertrauen einflößten. Diese Beliebtheit bei den ihm nahe Stehenden und die Werthschätzung weiter Kreise verschafften ihm zehn Jahre später einen Sitz in der sogenannten „Constituante", der er st en konstituirenden Versammlung, welche im Jahre 1848 in Hamburg zusammentrat. In dieser Versammlung zeichnete sich Dr. I. Wolffson durch überaus großen Fleiß und durch seine jeder Phrase abholde, überzeugende Beredsamkeit in vortheilhaftester Weise aus, so daß er an den bedeutenden gesetzgeberischen Arbeiten jener Zeit hervorragenden Antheil nahm. Erst im Jahre 1849, als in Hamburg den Juden die Gleichberechtigung gewährt wurde, erlangte Di'. Wolffson das Recht, sich öffentlich als Advokat zu bezeichnen und von da ab vermehrte sich seine Praxis von Jahr zu Jahr so erheblich, daß sie fast nur durch die äußerste Anspannung der Kräfte bewältigt werden konnte. Trotzdem diese vornehmlich in außergerichtlicher,berathenderThätigkeit bestehende Praxis ihn so in Anspruch nahm, fand er dennoch die Muße zu dauernder Betheiligung an den politischen Angelegenheiten seiner Vaterstadt und zu schriftstellerischen Arbeiten. Von den letzteren verdienen die Abhandlungen über „die Rechte des Wechsels in den Konkursen mehrerer Wechselverpflichteten" (Neues Archiv für Handelsrecht, Band I), über „die Gewiffensvertretung" (Archiv für zivilistische Praxis, Band 25) und das „Staatsrecht der freien und Hansestadt Hamburg" (in Marquardsens Handbuch des Oeffentlichen Rechts) besondere Erwähnung. Als auf Grund der in lang umstrittenen und nach jahrelangen Kämpfen ins Leben getretenen Verfassung im Jahre 1859 die „Bürgerschaft", der in Gemeinschaft mit dem Senate die Souveränität im Hamburgischen Staate zusteht, gewählt ward, erhielt auch Dr. Wolffson ein Mandat, das ihm volle dreißig