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Im deutschen Reich · 1897-06-01 · Heft 6 (Juni 1897) · p. 341

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 6 (Juni 1897)
Article
München
Date
1897-06-01
Page
341 (sequence 4)
Language
German
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Korrespondenzen. 341 hauptete leidenschaftlich, er werde bei jedem Gang über die Straße von Juden belästigt und wegen seines Leidens verspottet, die Juden hätten verhindert, daß er Arbeit erhalte, weil er Gegner der Sozialdemokratie sei. Da er, statt sich sachlich zu vertheidigen, mit solchen Angriffen fortfuhr, entzog ihm der Vorsitzende das Wort und setzte die Entscheidung über die Beweisanträge bezw. die Urtheilsverkündigung auf den 1. Juni fest. Der an diesem Tage verkündete Beschluß des Landgerichts in Sachen gegen Wenng und Posch lautete auf Ablehnung der vom Vertheidiger gestellten Beweisanträge und kostenfällige Verwerfung der von beiden Angeklagten eingelegten Berufungen. Aus der Begründung ist zu entnehmen: Es steht durch das eigene Geständniß der Angeklagten fest, daß sie unter voller Kenntniß des Inhalts das zur Massenverbreitung bestimmte Flugblatt in etwa 100 000 Exemplaren hergestellt und verbreitet bezw. öffentlich vertheilt haben. Das Flugblatt war geeignet, bei Nichtjuden Haß und Verachtung gegen die Juden hervorzurufen, die Möglichkeit eines friedlichen Zusammenlebens der Juden mit Angehörigen anderer Konfessionen zu gefährden und so allgemeine Beunruhigung zu erregen. Der Einwand, durch Verbreitung der Wahrheit könne kein großer Unfug verübt werden, trifft hier nicht zu, da die Wahrheit der im Flugblatt behaupteten Thatsachen keineswegs feststeht. Das Gericht hielt es auch zum Mindesten für zweifelhaft, ob die Angeklagten davon überzeugt waren, die im Talmud-Auszug angeführten Gesetze seien noch giltig und würden befolgt. Wenng sagte selbst, nur der Geist der Gesetze lebe noch unter den Juden, und der Vertheidiger äußerte, es könne nicht bewiesen werden, daß alle diese Gesetze auch noch befolgt würden. Die Angeklagten mußten wissen, daß das thatsüchliche Verhalten der Juden und die in ihren Schulen gelehrten sittlichen Grundsätze mit solchen Gesetzen nicht in Einklang stehen. Es handelte sich nicht um die Verbreitung von unumstößlichen Wahrheiten, sondern von rein subjektiven Ansichten; der mit der Sache nicht vertraute Leser mußte aber meinen, es handle sich um sichere Wahrheiten. . Das Volk sollte erregt und einseitigen Parteizwecken dienstbar gemacht werden, um, wie W. selbst sagte, eine amtliche Talmudübersetzüng durch einen gewissen Druck auf die Negierungen zu erwirken. Ein solches Vorgehen ist stets unzulässig; besonders aus der Form leidenschaftlicher Verhetzung und der gehässigen Sprache der Einleitung, dem fetten Druck einzelner Stellen und der aufdringlichen Art der Vertheilung in der Nähe des Oktoberfestplatzes, die sicher auch dem Wunsch Wenngs entsprach, ist die rechtswidrige Absicht der Angeklagten zu entnehmen. Beim Strafausmaß war für beide Angeklagte die erhebliche Ge-

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