Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1897)
- Article
- München
- Date
- 1897-06-01
- Page
- 340 (sequence 3)
- Language
- German
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840 deutschen Reich. denn bei dem sicher eintretenden unversöhnlichen Widerspruch der beiderseitigen Sachverständigen müßte doch das Gericht nach eigener Meinung entscheiden. Selbst wenn die betr. Bestimmungen im Talmud ständen, könnten sie keine Geltung mehr haben. Es lebt hier in München eine große, den Antisemiten wohl viel zu große Anzahl von Juden, die weniger Strafthaten begehen als die Nicht» juden. Man sieht Inden mit Christen in bester Ehe leben, sieht Juden großartige Werke der Wohlthätigkeit üben, sieht Hunderte Male jüdische Rechtsanwälte eifrig für ihre christlichen Parteien thätig; wie wäre das möglich, wenn solche Grundsätze wie sie im Flugblatt stchen, heute noch Geltung hätten? Die in den hiesigen Schulen einaesührten jüdischen Religionsschulbücher enthalten die edelsten, menschenfreundlichsten Lehren über das Verhalten zu den Nebeumenschen ohne Rücksicht auf Religion und Stammes« angehörigkeit. All das mußten die Angeklagten wissen und haben deshalb bewußt und mit Willen groben Unfug verübt. Ein wirklich nur auf wirthschaftlichem Gebiet geführter Kampf gegen das kluge und thatkräftige Volk der Juden könnte aus die nationale Leistungsfähigkeit durch die gesteigerte Konkurrenz nur segensreich ein» wirken, aber Verlästerung der Sütengesetze einerReligionsgenossenschast ist kein wirthschaftlicher Kampf. Und einem ohnehin gegenüber Gedrucktem nicht sehr selbstständigen und urtheilssähigen Publikum, das sich auf dem Wege zur Festwiese in festlich erregter oder gar auf dem Heimweg durch reichlichen Biergenuß schon in etwas angeheiterter Stimmung befindet, solche Flugblätter in die Hand zu geben, das ist kein ehrlicher Kampf, das ist grober Unfug." Der Verth eidiger erwiderte, daß die Juden selbst die Richtigkeit des Talmud-Auszugs hätten zugeben müssen; jedenfalls seien die Ansichten der Sachverständigen widersprechend und den Angeklagten daher der gute Glaube an die Wahrheit nicht abzustreiten. W e n n g selbst machte geltend, man wolle gerade durch Vertheilung des Talmud-Auszugs bewirken, daß das Volk selbst einen Druck auf die Regierungen ausübe, um die Herstellung einer amtlichen Talmudübersetzung zu erwirken. Die Juden seien vermöge ihres größeren Wohlstands an den Eigenthumsdelikten zwar schwächer, aber an vielen anderen Delikten weit stärker betheiligt als die Nichtjuden. Ter Talmud werde einmal als giltig hingestellt, um seinen Angriff auf das Schächten als Religionsvergehen zu qualifiziren, dann aber wie hierbei, wieder als ungiltig; das sei jüdische Taktik. Er wandte sich dann erbittert gegen die Ausdrücke „perfid" und „unheilbare Verblendung", die im schösfengerichtlichen Urtheil auf ihn angewendet wurden. Der Mitangeklagte Posch, der laut Zeugniß des Irrenarztes Prof. Grashey an einer chronischen Nervenkrankheit leidet, be-