Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1897)
- Article
- München
- Date
- 1897-06-01
- Page
- 342 (sequence 5)
- Language
- German
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342 Im deutschen Reich. fährdung der öffentlichen Ordnung, für Wenng die große Verbreitung des Flugblatts und die mehrfach erlittenen Vorstrafen als straferhöhend in Rechnung zu ziehen. Da das Gericht, wenn es selbstständig eine Strafe zu bestimmen gehabt hätte, vielleicht sogar auf Freiheitsstrafe erkannt hätte, hatte das Ergebniß einer eventuellen Beweisaufnahme auf das Strafausmaß keinen Einfluß; daher waren die Beweisanträge des Vertheidigers auch in dieser Hinsicht abzulehnen. Lchweinfurt, 10. Juni. Hier wurde heute vor dem Schöffengeeicht die Beleidigungsklage des GeLreidehändlers Seligstem in Schweinfurt und des Landtagsabgeordneten Burger in Zeil gegen den antisemitischen Redakteur der „N. bayer. Landesztg." M e m m i n g e r in Würzburg verhandelt. Der Letztere hatte in der „Landeszeitung" von Uri Seligstem grundlos behauptet „dieser Jude hat durch seine schlechte Waare den guten Ruf unserer fränkischen Gerste geschädigt und unseren Bauernstand schwer benachteiligt". Weiter schrieb das Blatt: „Die Direktion nahm die schlechte, nicht keimfähige Gerste des Handelsjuden, hierdurch wurde der bayerische Staat schwer geschädigt". Die Benachtheiligung des bayerischen Staates wurde deshalb hereingezogen, weil das Hofbräuhaus sich in eigener Verwaltung des Staates befindet. Dr. Sigl druckte diese Artikel in seinem „Vaterland" ab. Wegen fortgesetzter Beleidigung — begangen an Seligstein und Burger, der ersteren an die Direktion empfohlen hatte, — hatte sich nun Memminger vor dem hiesiegen Schöffengericht zu verantworten, während der Abgeordnete Dr. Sigl zur Zeit noch nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, da der Reichstag die nöthige Zustimmung verweigert hat. Die Silage betraf verschiedene Artikel über Lieferung von untersränkischer Gerste für das kgl. Hofbräuhaus in München. Memminger wurde schuldig erkannt je zweier fortgesetzten Vergehen der Beleidigung und deßhalb zu einer Geldstrafe von je 200 M., eventuell 20 Tagen Haft verurtheilt. Memminger nannte, das Redaktionsgeheimniß preisgebend, als Gewährsmann den Abg. Dr. Ratzing er, der seinerseits wieder von dem entlassenen Braumeister des Hosbräuhauses Pflieger die unwahren Angaben des erwähnten Artikels erhalten haben soll. Das Gericht sprach den Klägern das Recht zu, das Urtheil in drei Zeitungen zu publiziren. Memminger ist der Verfasser einer Schmähschrift über den „Talmud." Burger und Seligstem wollen nun auch den Abg. Dr. Ratzinger verklagen. Fürth, 10. Juni. Der hiesige israelitische Wanderunterstützungsverein macht bekannt: „Jakob K a l e s k y aus Posen, circa 50 Jahre alt, Metzger, kleiner Statur, mit grauen Kopfhaaren und grauem Schnurrbart, beschwindelt seit Jahren alle jüdischen