Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1897)
- Article
- München
- Date
- 1897-06-01
- Page
- 339 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 339 — Treffend bemerkt zu diesen Vorgängen die „Jüdische Preffe": „Man hätte meinen sollen, daß die Mißbilligung derjenigen Männer, deren bisherige Wirksamkeit sie gegen den Verdacht prinzipieller Voreingenommenheit schützt, ein Aufgeben des Projektes oder zumindest eine Modifizirung seiner Tendenz zur Folge haben würde. Diese Erwartung hat getäuscht; der Kongreß wird stattfinden, wenn nicht, wie neuerdings verlautet, in München, so an einem anderen außerdeutschen Orte. Eines aber steht schon heute fest: die Zusammenkunft ist nicht nur keine Vertretung der gesummten Judenheit, wie antisemitische Blätter aus naheliegenden Gründen glauben machen wollen, sondern nicht einmal ein Kongreß der Zionisten, sondern einzig und allein eine Heerschau über den Anhang des Dr. Herzl. Aber auch dieser sein Charakter hindert nicht, daß derselbe nach innen und nach außen großes Unheil stiften kann". Die in dem Bericht vom 15. Mai d. I. über eine Verhandlung gegen den antisemitischen Redakteur Ludwig Wenng (Heft 5, S. 275) enthaltene Bemerkung über die Vorstrafen des Beklagten ist dahin zu ergänzen, daß letzterer entschieden behauptete, seine Strafliste enthalte einen Jrrthum, da er keine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs erlitten habe. — Gegen Wenng war außerdem eine Geldstrafe von 12 Mark verhängt worden, weil er durch Verbreitung eines Flugblattes „Talmud-Auszug" groben Unfug begangen hatte. Die gleiche Strafe hatte den Gärtner Georg Posch getroffen, der gelegentlich des Oktoberfestes in der Nähe der Festwiese das Flugblatt an Passanten vertheilte. Auf erhobenen Einspruch erhöhte das Schöffengericht die Strafe Wenngs auf 100 M., die Posch's auf 25 Ri. Die gegen diese Urtheile eingelegten Berufungen kamen am 26. Mai zusammen vor dem Landgericht I zur Verhandlung. Nach Verlesung der Protokolle der schöffengerichtlichen Verhandlungen wiederholte der Vertheidiger seinen schon vorher schriftlich gestellten Antrag, die Verhandlung auszusetzen und Dr. Ecker, Rohling, Wahrmund und Meißner als Sachverständige zu vernehmen sowie die Akten zweier vor den Landgerichten Münster und Breslau verhandelter Prozesse beizuziehen. Für den Fall der Ablehnung dieser Beweisanträge plaidirte er auf Freisprechung der beiden Angeklagten. Der Staatsanwalt beantragte Ablehnung der Beweisanträge sowie Verwerfung der Berufungen und führte Folgendes aus: „Ich könnte Sachverständige, die denen der Verteidigung wohl gewachsen sind, nennen zum Beweis dafür, daß die angeführten Stellen im Talmud nicht enthalten sind. Ich unterlasse dies aber;