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Im deutschen Reich · 1897-06-01 · Heft 6 (Juni 1897) · p. 293

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 6 (Juni 1897)
Article
Der konfessionelle Eid
Date
1897-06-01
Page
293 (sequence 7)
Language
German
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Der konfessionelle Lid. 293 den Antrag lediglich ansah als eine Befürwortung des fakultativkonfessionellen Eides, so blieb noch immer die Frage, ob der Richter den konfessionellen Zusatz vorsprechen oder ob der Schwurpflichtige den Zusatz frei hinzufügen sollte. Wir gehen wohl nicht fehl, wenn wir annehmen, daß der Antragsteller mit seiner letzten Absicht nicht herausgekommen ist, und nur das ausgenommen hat, was er in diesem Reichstage erreichen zu können vermeinte. Die „befreiende That" kann nur darin liegen, daß er den konfessionellen Eid fordert: a) auch da, wo er vor 1879 nicht galt, 1)) von jedem schwurpflichtigen Christen, c) unter Vorsprechung der konfessionellen Schlußformel seitens des den Eid abnehmenden Richters. So wie der Antrag im Schlußworte des Antragstellers begründet und begrenzt wird, ist er absolut überflüssig. Das preußische Justizministerium hat durch Reskript vom 18. Dezember 1880 (J.-M.-Bl. S. 369) den Zusatz einer konfessionellen Betheuerungsklausel für zulässig erklärt; das Reichsgericht hält den Zusatz ebenfalls für erlaubt (Entsch. Str.-S. Bd. 10 S. 181). Kein deutscher Gerichtshof hat etwa ausgesprochen, daß ein mit diesem Zusatze geleisteter Eid als ein gesetzlich wirksamer nicht anzusehen oder daß der Ableistende in eine Ungebühr- oder sonstige Strafe zu nehmen sei. So ist jedem, der den Namen seines Gottes nur in konfessioneller Form anrusen zu können glaubt, schon heute Gelegenheit gegeben, seinen religiösen oder konfessionellen Bedürfnissen zu genügen. Sollte in diesem Rechtszustande eine Aenderung eintreten, so wird zu erwägen sein, ob Gesetze nöthig sind, welche die Gewissensfreiheit derjenigen sicherstellen, die in der Eidesleistung einen religiösen Akt sehen. Die Einzelnen, welche .ihren Schwur mit religiöser Feierlichkeit zu umgeben wünschen, mögen daran nicht gehindert werden, wiewohl Fälle von „Glaubensrenommage" gerade hier nicht selten beobachtet sind; der Staat hat sein Augenmerk nur daraus zu richten, daß dabei den Interessen geordneter Rechtspflege nicht zuwidergehandelt wird. Als einen Eingriff in die Gleichberechtigung aller Staatsbürger aber würden wir es ansehen, wenn der Staat sich in die inneren Gewiffensangelegenheiten seiner Staatsbürger mischte. Es muß jedem Einzelnen überlassen bleiben, ob er seine Stellung zu

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