Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1897-06-01 · Heft 6 (Juni 1897) · p. 292

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 6 (Juni 1897)
Article
Der konfessionelle Eid
Date
1897-06-01
Page
292 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2316602-2316624-2316631-2320614--02614-2320699
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

292 3m deutschen Reich. warnte vor einer Aenderung der Formel au» juristischen Gründen; die strafrechtliche Verantwortung habe zur Voraussetzung, daß der Eid präzis mit den'Worten des Gesetzes geleistet worden sei.' Das nachträglich zu prüfen ist schwierig, wenn die Einheitlichkeit der Formel fortgefallen sei. Er warnte vor der „Glaubens- Renommage", wie sie etwa Herr von Hammerstein durch den gesuchten Zusatz der konfessionellen Formel heuchlerisch getrieben habe. Er behauptete, daß der einfach religiöse, aber nicht konfessionelle Eid sich bewährt habe. Er wies darauf hin, daß auch nach dem geplanten Gesetz die Antisemiten nach wie vor vor jüdischen Richtern nöthigenfalls würden schwören müssen. Endlich sei eine Verbesserung der Meineids-Statistik durch Annahme der Formel nicht zu erwarten. Der freikonservative Graf Bernstorff glaubt, daß der Eid ein religiöser Akt bleiben müsse, der am meisten Eindruck mache, „wenn er mit dem konfessionellen Charakter der Religion begleitet ist, der der Betreffende nun einmal angehört". Die Nationalliberalen ließen ihren Widerspruch gegen das Gesetz erklären. Ihr Redner Abg. Osann vermißte mit Recht jede eigentliche Begründung des Antrags. Er hielt ihn für geeignet, das gemeinsame Recht zu durchbrechen, fand darin einen Angriff auf die Gleichberechtigung der Bekenntnisse und fürchtete von ihm eine Verstärkung der religiösen Spaltung. Der Abg. Pastor Schall, welcher für die Konservativen sprach, entfesselte einen theologischen Streit; für den Antrag erklärte er sich mit der alleinigen Begründung, daß „uns", d. h. seiner Fraktion, der Eid ein eminent religiöser Akt sei. Mit Recht fragte der Abg. Rickert, der nunmehr erst das Wort erhielt, was denn bei diesem Widerstreit der Begründungen die Regierung mit dieser Resolution eigentlich anfangen sollte. Seine Fraktion, die freisinnige Vereinigung, werde den Antrag wegen seiner deutlichen antisemitischen Tendenz ablehncn. Wie unsere Leser sehen, ist eine Debatte großen Stils nicht entfacht worden. Niemand ist auf die Frage eingegangen, was denn der Antrag eigentlich wolle: den obligatorischen Zusatz der konfessionellen Formel zu der allgemeinen Formel, oder, wie der Antragsteller schließlich wollte, im einzelnen Falle nach Wahl des Schwörenden die bloße Möglichkeit des Zusatzes. Und wenn man

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.