Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1897)
- Article
- Der konfessionelle Eid
- Date
- 1897-06-01
- Page
- 294 (sequence 8)
- Language
- German
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294 3m deutschen Reich. diesem oder jenem Dogma auf dem Markte offenbaren oder in seiner Herzens Schrein verschließen will. Ganz unvereinbar mit dem Jntereffe' einer geordneten Rechtspflege wäre es, was einzelne Heißsporne schon öffentlich gefordert haben, wenn der Schwörende berechtigt sein sollte, zu fordern, den Eid nur vor einem Konfessions-Genoffen abzulegen. Man denke an die polnischen und katholischen Landestheile mit ihrer starken nationalen und religiösen Bewegung; die Justizverwaltung wäre bald in Verlegenheit bei der Auswahl geeigneter Richter, besonders als Leiter von Schwurgerichten. Der Eid ist und bleibt aber ein rein staatlicher Akt. Die Geistlichkeit hätte das stärkste Jntereffe daran, zu verhindern, daß der allein staatlich vorgebildete und zum Seelsorger nicht qualifizirte Richter einen Akt vornimmt, den man als einen religiösen bezeichnen muß. Oder will man dem gläubigen Katholiken, wohl gar einem Priester, zumuthen, eine religiöse Handlung unter der Anleitung eines Ketzers oder Exkommunizirten vorzunehmen? Wir halten es für ausgeschlossen, daß das Centrum einer Gesetzesänderung zustimmt, die dies statuirt. Wir hegen aber auch zur Staatsklugheit und Gerechtigkeit der Negierungen das Vertrauen, daß sie jedem Bestreben entgegentritt, welches den weltlichen Richter der Kritik kirchlicher Organe und den von diesen geleiteten Instinkten der Bevölkerung aussetzt. Für den Gesetzentwurf, den Herr Liebermann von Sonnenberg fordert, ist keine Formulirung möglich, welche über diese Klippe hinwegsteuert. Soweit die jüdische Bevölkerung hierüber gehört werden wird, muß sie jeder konfessionellen Ausgestaltung der Eidesformel mit Nachdruck entgegentreten. M. L.