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Im deutschen Reich · 1897-06-01 · Heft 6 (Juni 1897) · p. 289

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 6 (Juni 1897)
Article
Der konfessionelle Eid
Date
1897-06-01
Page
289 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Der konfessionelle Lid. 289 verständigen die konfessionelle Eidesformel wieder eingeführt wird. Der Reichstag berieth am 2. April 1897 die Angelegenheit, und eine aus Antisemiten, Konservativen und Zentrum gebildete Mehrheit nahm den Antrag an. Daß die Debatte zu den Großthaten des Parlamentarismus gehörte, wird Niemand behaupten. Wir geben den Inhalt der Verhandlung kurz wieder, um unfern Lesern das Urtheil zu ermöglichen, ob die für den Antrag eintretenden Redner der Wichtigkeit des Gegenstandes auch nur einigermaßen gerecht geworden sind. Denn wichtig ist die Frage; die Bedeutung des Antrages erhebt sich weit über die einer einfachen juristischen Fachfrage. Es steht zur Entscheidung, ob an der Stelle, wo der Bürger seine staatsbürgerliche Zeugen- oder sonstige Eidespflicht, eine eminente Ehrenpflicht, erfüllt, alle Deutschen weiter vor dem Gesetze gleich sein sollen; es soll entschieden werden, ob die jüdischen Richter ihres Amtes mit dem erforderlichen Takte auch da gewaltet haben, wo sie eine staatliche Amtshandlung leiteten, die von christlichen Geistlichen gelegentlich als ein religiöser Akt aufgefaßt worden ist. Es war bei der den Charakter einer General- Debatte tagenden Erörterung zu erwarten, daß die Gegner der religiösen Gleichberechtigung, wenn sie ernsthafte Gründe aus der politischen Erfahrung der abgelaufenen fast 30 Jahre gegen das Gesetz vom 3. Juli 1869 vorzubringen hatten, hier nicht damit zurückhalten würden. Der Antragsteller kam über allgemeine Redensarten nicht hinaus. Obwohl er in dem Anträge gewünscht hatte, daß die konfessionelle Eidesformel „wieder eingeführt" werde, unterließ er es, die Zustände darzustellen, die bis 1879 in den deutschen Einzelstaaten geherrscht hatten, die er also als die besseren gegenüber der Jetztzeit ansieht. Er erwähnte nicht, daß in weiten Gebieten schon vor 1879 die konfessionellen Zusätze gefallen waren. Er machte sich und seinen Hörern nicht einmal klar, daß die Ausführung seines Antrags die partikularistische Buntscheckigkeit auf einem Gebietezur unmittelbaren Folge haben würde, auf dem nach, der einmüthigen Ansicht aller Parteien die Rechtseinheit ein erstrebenswerthes und unveräußerliches Gut der deutschen Nation bleiben muß. Für den „nationalen" Abgeordneten Liebermann 20"

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