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Im deutschen Reich · 1897-05-01 · Heft 5 (Mai 1897) · p. 262

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 5 (Mai 1897)
Article
Umschau
Date
1897-05-01
Page
262 (sequence 6)
Language
German
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262 3m deutschen Reich. Dr. med. Gerhardt in Angermünde, stellte nun Strafantrag gegen Hendel wegen körperlicher Mißhandlung. Ermittelungen des Gymnasialdirektors Dr. Klein ergaben, daß der kleine Hendel wiederholt durch antisemitische Spottreden behelligt worden ist. Fritz Gerhardt hat seine Betheiligung zwar nicht unumwunden zugegeben, - der Direktor hat aber, wie er als Zeuge bekundete, doch den Eindruck gehabt, daß Fritz Gerhardt mitgehänselt habe. Der Gerichtshof, in welchem Amtsgerichtsrath Schröter den Vorsitz führte, nahm als erwiesen an, daß der sechsjährige Knabe Hendel in beklagenswerther Weise wegen seiner Religion und Abstammung von Mitschülern gehänselt worden ist. Derartige Neckereien habe man in früheren Zeiten als Dummejungenstreiche übersehen können; durch die schmachvolle antisemitische Bewegung aber sei es dahin gekommen, daß die Betheiligten von solchen Angriffen empfindlicher berührt werden müßten. Erklärlich sei es also, daß der Vater in große Erregung gerathen sei; freilich habe er in dieser Erregung sich zu einer sehr inkorrekten Handlungsweise hinreißen lassen. Indessen das Wort des Knaben zu dem älteren Mann: „Sie lügen!" sei gleichfalls eine schwere Beleidigung, auf welche die Austheilung der beiden Ohrfeigen nur die direkte Erwiderung war. Die Strafe sei deshalb nur auf 30 Mark bemessen worden; die Kosten habe Hendel zu drei Vierteln, Dr. Gerhardzu einem Viertel zu tragen. Wie sehr diese Begründung des Urtheils in antisemitischen Kreisen verschnupft hat, zeigt die Aeußerung der „Deutschen Wacht": „Beachtenswerth ist, daß in Eberswalde der Amtsgerichtsrath Schröter als Vorsitzender des Gerichtshofs die Gelegenheit zu einer Rede gegen die „schmachvolle antisemitische Bewegung" benutzt haben soll. Wir freilich bezweifeln das vorläufig. In früheren Zeiten gefielen sich wohl einzelne Richter in solchen Auslassungen, jetzt aber kommt bei unseren Juristen eine solche Unkenntniß der Judenfrage, daß sie sich für berufen halten sollten, die antisemitische Bewegung ohne Weiteres zu verurtheilen, doch wohl nur noch selten vor. Außerdem ist es selbstverständlich überhaupt nicht Sache des Richters, im Amte über große politische (!) und Kulturbewegungen st) abzuurtheilen." Wenn auch jetzt erst nur Einzelne den Muth finden, öffentlich ihre Ueberzeugung auszudrücken, daß die konfessionelle Engherzigkeit einen Rückschritt in der Kultur darstellt und die friedliche Entwicklung des deutschen Staatslebens noch mehr schädigt als es dem direkt angegriffenen Judenthum Schaden zufügt, so läßt sich doch hoffen, daß die Gefährlichkeit der antisemitischen Epidemie auch schließlich diejenigen

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