Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1897)
- Article
- Wie wir Staatsbürger wurden
- Date
- 1897-05-01
- Page
- 244 (sequence 6)
- Language
- German
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244 Im deutschen Reich. polizeiobrigkeitlichen Gewalt unter Berufung darauf, daß gesetzliche Einzelvorschriften zur Ausfühmng ' der Verfassung noch nicht ergangen seien. Die Gemeinde-Ordnung, welche 1852 und 1853 dem Landtag vorlag, sollte denn auch eine Bestimmung enthalten, welche die Juden von den Gemeindeämtern ausschloß. Man hielt das für zulässig im Rahmen der Verfassung, indem man zwischen „Berechtigung" und „Befähigung" zu den Aemtern unterschied. Selbst die Subaltern-Karrwre suchte der Minister, wie man heute sagen würde, „judenrein" zu halten, indem er anordnete, daß vor Anstellung eines jüdischen Supernumerars erst stets die Genehmigung des Departements-Chefs einzuholen sei (Reskripte von 1851 u. 1856). Das Kultusministerium blieb in diesem harmonischen Zusammenwirken der verschiedenen Ressorts nicht zurück. Eine Verfügung von 1851 versagte den Juden die Anstellung als Lehrer an Gymnasien. Der Handelsminister erschwerte 1852, um doch auch etwas zu thun, den Juden die Zulassung zum Feldmesseramt. Der Landtag jener Zeit, sonst ein fügsames Instrument in der Hand des Ministeriums, wollte doch die Hand nicht dazu bieten, jene Verwaltungsmaßregeln gesetzlich zu sanktioniren; an Anregungen dazu hat es freilich nicht gefehlt. In der Session 185152 beantragte der Abgeordnete Klee ein Gesetz, wonach die Mitgliedschaft einer der beiden Kammern, sowie der Zutritt zu Aemtern, mit denen richterliche, polizeiliche oder exekutive Gewalt verbunden, die Aufnahme in die christliche Kirche zur Voraussetzung haben sollte. Der Antrag wurde durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt, nachdem unter anderen der spätere Minister v. Bethmann- Hollweg sich dagegen ausgesprochen hatte. Wer mit thatet, müsse auch mit rathen können. (Sitzung vom 30. März 1852.) Der in der Session 1855|56 vom Abgeordneten Wegener gestellte Antrag auf Streichung des Art. 12 der Verfassung gab zu eingehenden Debatten Anlaß. Die Regierung ließ durch den Minister v. Westphalen die tröstliche Versichernng abgeben, daß sie eine zu weitgehende, den christlichen Charakter des Staats verletzende Anwendung des Art. 12 nicht Platz greifen lasse. Sie sehe gegen die Juden die Paragraphen 2 und 3 des Gesetzes von 1847 als fortbestehend an. Der von Gerlach erstattete Bericht über den Antrag erkennt denn auch dankbar an, daß die Verwaltung eine zuweit ausgedehnte Anwendung des Art. 12 der Verfassung nicht