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Im deutschen Reich · 1897-05-01 · Heft 5 (Mai 1897) · p. 243

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 5 (Mai 1897)
Article
Wie wir Staatsbürger wurden
Date
1897-05-01
Page
243 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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Lvie wir Staatsbürger wurden. 243 Die jetzt geltende Verfassung vom 31. Januar 1851 wiederholt nur die Zusicherungen von 1848. Alle Preußen find vor rem Gesetze gleich. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu refähigten gleich zugänglich (Art. 4). Der Genuß der bürgerlichen and staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig vom religiösen Bekenntnisse (Art. 12). Aber kaum war die Verfassung unter Dach und Fach, so brach die Reaktion herein, und die Männer, die die Verfassung zu handhaben hatten, suchten nach Mitteln und Wegen, dies ihnen verhaßte Gesetz außer Uebung zu bringen. Schon am 9. September 1851 erging ein Beschluß des Staatsministeriums, daß den Bekennern der jüdischen Religion nicht beschränkt werden könne, sich die Qualifikation zu Staatsämtern jeder Art zu erwerben, daß aber die Erlangung dieser Qualifikation noch kein Recht auf Verleihung eines bestimmten Staatsamts begründe, vielmehr der Beurtheilung des betreffenden Departementschefs Vorbehalten bleiben müsse, ob der Bewerber, ganz abgesehen von seinem religiösen Bekenntnisse, sich seiner Fähigkeit und seiner Persönlichkeit nach für das Amt eigene. Damit ist der Weg gewiesen, auf dem die Verfassung nunmehr ein halbes Jahrhundert lang von jedem Minister, der den Juden übel wollte, umgangen worden ist. Der Minister der Justiz machte den Anfang mit diesen Maßregeln, er, der die Heiligkeit der Gesetze in erster Linie hochzuhalten berufen gewesen wäre. Sein Reskript vom 9. Oktober 1851 besagt, daß die Bekenner der jüdischen Religion im Juftizdienste von allen Aemtern ausgeschlossen bleiben, bei deren Verwaltung sie in die Lage kommen könnten, „christliche Eide" abzunehmen. Gemeint waren mit diesen Eiden wohl die Eide der Christen, und da ein Richter nun wohl an keiner Stelle fungiren kann, wo er nicht auch Eide abzunehmen hätte, so war damit der Ausschluß der Juden vom Richteramt besiegelt, trotz der Verfassung und trotz ihrerbeschworenenHeiligkeit! Bei dieser Sachlage klang es wie eine väterliche Ermahnung, als am 10. Juni 1857 der Minister anordnete, daß nicht mehr Juden zur Auskultator-Prüfung zugelassen seien, weil ihre Anstellung in weite Ferne gerückt sei. Der Mnister des Innern erklärt am 17. Juli 1853 die Juden für unfähig zum Schulzenamt und zur Ausübung der

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