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Im deutschen Reich · 1897-05-01 · Heft 5 (Mai 1897) · p. 242

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 5 (Mai 1897)
Article
Wie wir Staatsbürger wurden
Date
1897-05-01
Page
242 (sequence 4)
Language
German
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242 Im deutschen Reich. Doch nur wenige Monate erfreuten sich jene engherzigen Vorschriften des Gesetzes eines papierenen Daseins. Die unter den Revolutionsstürmen bewilligte konstituirende Verordnung vom 6. April 1848 stellte alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich (§ 4) und erklärt die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte für unabhängig vom religiösen Bekenntniffe (§ 10). Die oktroyirte Verfassung vom 5. Dezember 1848 wiederholte diese Grundsätze. Die Ausführung dieser klaren und freien Gesetze stieß auch bei den leitenden Staatsmännern anfänglich nicht aus Widerstand. Am 4. Oktober 1848 erklärte auf eine Anfrage des Abgeordneten Kosch der Kriegsminister im Landtage, daß er die volle Geltung des Gesetzes im ganzen Umfange des Militär - Departements anordnen werde. Damit erklärte die Regierung die Anstellung auch jüdischer Offiziere und Aerzte im stehenden Heer für zulässig. Denn der Interpellant hatte ausdrücklich gesagt, er setze voraus, daß der Grundsatz feststehe, daß überhaupt den Bekennern des jüdischen Glaubens der Eintritt als Offizier in die Armee oder auf Avancement in derselben nicht weiter verschlossen sei. Nach obiger Antwort des Ministers erklärte sich der Interpellant für befriedigt; darüber ist nun fast ein halbes Jahrhundert vergangen; aber wir möchten die Aufnahme sehen, die etwa ein jüdischer Landwirths- Sohn bei einem Regiments-Kommandeur finden würde, dem er sich als Avantageur zur Verfügung stellte. Wir können wohl sagen, die Verwaltungs-Praxis im Departement des Kriegsministeriums setzt sich im Frieden über die Verfassungsvorschrift einfach hinweg. Wir haben es ja während der Feldzüge von 1864, 1866 und 1870/71 vielfach erlebt, daß Einjahrig-Freiwillige jüdischen Glaubens zu Reserve- und Landwehr-Offizieren befördert wurden. Ja, in der Stunde der Gefahr haben sich unsere Glaubensgenossen voll bewährt und nicht selten durch Manneszucht, Muth und Entschlossenheit ausgezeichnet. In den Friedensjahren hörte die Beförderung der Juden aber allmählich wieder auf, und jetzt werden jüdische Reserve- und Landwehr - Offiziere — abgesehen vom Sanitätskorps, wo man sie nicht entbehren kann — kaum noch in der Preußischen Armee vorhanden sein. Eine treffende Illustration zu jener eigentlich selbstverständlichen Erklärung des Kriegsministers von 1848, daß die Gesetze auch in seinem Departement beobachtet werden sollen.

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