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Im deutschen Reich · 1897-05-01 · Heft 5 (Mai 1897) · p. 241

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 5 (Mai 1897)
Article
Wie wir Staatsbürger wurden
Date
1897-05-01
Page
241 (sequence 3)
Language
German
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241 wie wir. LtaatsbKrgev wurden. dorben, was die patriotische Begeisterung jener großen Zeit erkämpft zu haben glaubte. Aber, die sich als treue und Aufopferungsvolle Kämpfer bewährt hatten, als das Vaterland rief, sie konnte man doch nicht wieder in die, Nacht des Ghettos zurückstoßen. Das neue deutsche Staatsgrundgesetz, die deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815, besagt in Art. XU Abs. 2, daß die Bundesversammlung in Berathung zu ziehen habe, wie den Juden der Genuß der bürgerlichm Rechte gegen Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Mit manchen Aufgaben ist die selige Bundesversammlung, so lange sie ihr unrühmliches Dasein fristete, nicht fertig geworden; «s ist begreiflich, daß sie sich zu einer gesetzgeberischen Leistung auf unserem Gebiet auch nicht aufgerafft hat. Erst als eine neue Zeit stürmisch an die Einlösung alter Versprechen erinnerte, kam auch die Frage der Juden-Emanzipation wieder auf die Tagesordnung der gesetzgeberischen Versammlungen. Der vereinigte Landtag der Preußischen Monarchie hatte sein Gutachten auch über ein Judengesetz abzugeben; und das heute noch als Grundlage der jüdischen Gemeindeverfassung fortbestehende Gesetz vom 23. Juli 1847 ist in diesem Sinne das erste parlamentarisch bearbeitete Emanzipations-Gesetz. Es enthält staatsrechtlich noch eine lange Reihe von Beschränkungen. Kein Amt soll ein Jude erhalten, das mit „richterlicher, polizeilicher oder exekutiver Gewalt" verbunden ist. Keine Aufsicht hat ein Jude über christliche Kultus- und Unterrichts-Angelegenheiten. An den Universitäten kann ein Jude nur lehren in medizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Fächern. Ausgeschlossen bleiben somit: Rechtswissenschaft, Geschichte, Philosophie, Literatur, ja selbst die Kunstgeschichte. Die Ehrenstellen des Dekans, Prorektors und gar Rektors bleiben den Juden verschlossen. Ein jüdischer Lehrer kann nur an Fachschulen und an konfessionell-jüdischen Schulen angestellt werden. Ständische Rechte und das Patronat kann kein Jude ausüben; nur ist der Vorsorge halber bestimmt, daß ihnen die damit verbundenen Lasten nicht erspart bleiben. Der Geist, der dies Gesetz beherrscht, hat wohl auch seine Auslegung beeinflußt; wenigstens muß eine eigene (nicht publisirte) Kabinetsordre vom 25. Februar 1848 bestimmen, daß nicht beabsichtigt sei, durch das Gesetz die Juden auch von der Rechtsanwaltschaft auszuschließen. 17*

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