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Im deutschen Reich · 1897-04-01 · Heft 4 (April 1897) · p. 211

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 4 (April 1897)
Article
Umschau
Date
1897-04-01
Page
211 (sequence 2)
Language
German
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Umschau. 211 Rechte gefährdet, die Aufrichtung einer neuen Scheidewand zwischen den Bekennern der verschiedenen Religionen ermöglicht, besonders aber den Antisemiten ein äußerst kräftiges Agitationsmittel geliefert würde — darüber hat sich wohl kein einziger Reichstagsabgeordneter getäuscht. Wie sehr man von der Tragweite des Antrages überzeugt war, ging daraus hervor, daß selbst der Antragsteller es für nöthig hielt, zu erklären, daß keine Partei durch die Annahme seines Antrages verletzt werden solle, daß der Abg. Lieber sich gedrungen fühlte, wiederholt zu versichern, das Centrum entscheide sich für den Antrag nicht aus antisemitischen sondern aus religiösen Gründen und trotzdem er von antisemitischer Seite komme, daß ferner der Abg. Schall betonte, für die konservative Partei habe die Frage nur eine religiöse Bedeutung. Eigenthümlich berührt es, daß diese Seite der Frage von den Konservativen nicht schon bei der Berathung der Strafprozeßordnung erkannt wurde, daß nicht schon damals das Centrum sich für die konfessionelle Eidesformel erwärmte und daß man es damals nicht einmal für nöthig hielt, die Beseitigung der letzteren in den Motiven irgendwie zu erläutern. Zu jener Zeit gab es freilich die mächtige antisemitische Strömung noch nicht, von welcher sich jetzt andere Parteien zu Dingen treiben lassen, die ihnen gar nicht willkommen sind. Man legte bei Einführung der Neichsjustizgesetze der Beseitigung des konfessionellen Eides um so geringere Bedeutung bei, weil vor den antisemitischen Einsiüsterungen sich niemals Zeugen bei Abnahme eines christlichen Eides durch einen jüdischen Richter in ihrem Gewissen bedrängt gefühlt halten und weil man annahm, daß die Anrufung Gottes auch ohne konfessionelle Formel die Wahrheit einer Aussage vollständig verbürge. Inzwischen wurde durch gerichtliche Entscheidungen und ministerielle Verfügungen die Bestimmung getroffen, daß denen, welchen die Anrufung Gottes für die Eidesleistung nicht genügt, der konfessionelle Zusatz unbenommen bleiben soll. Damit entfiel schon die Nothwendigkeit des am 2. April von der Reichstagsmehrheit angenommenen Antrags. Dem Richter jüdischen Glaubens bot der erwähnte Zusatz übrigens kein Hinderniß bei der Eidesabnahme, da nach der jüdischen Religionssatzung jeder in welcher Sprache und in welcher Form immer geleistete Eid unbedingt verbindliche Kraft hat, sodaß das Bewußtsein seiner Heiligkeit und Unverbrüchlichkeit durch keinen Zusatz erhöht oder vermindert werden kann. Der Zweck des klug berechneten antisemitischen Vorstoßes liegt so klap zu Tage; die voraussichtlichen verhängnißvollen Folgen der etwaigen Einfügung der konfessionellen Eidesform in die Civilprozeß-Novelle lassen sich mit solcher Sicherheit voraussehen, daß

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