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Im deutschen Reich · 1897-04-01 · Heft 4 (April 1897) · p. 199

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 4 (April 1897)
Article
Gabriel Riesser
Date
1897-04-01
Page
199 (sequence 7)
Language
German
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Gabriel Rieffer. 199 Feinden aufgebürdet wird, die deutsch denkt und fühlt, mit Mißhandlungen entgegentreten, und zu ihrem Nachtheil Ausnahmegesetze bestehen lasten, während Sie andererseits alle Ausnahmegesetze vernichten, und dem gleichen Recht, dem gleichen Gesetz anheimstellen, alle Schäden der Gesellschaft zu heilen? — Man hat von der Beschäftigung der unteren Volksklasten der Juden geredet, man hat dies in einer gehässigen Weise gethan, deren'Beurtheilung ich Ihnen anheimgeben will, denn ich will nicht den Schein haben, die eigene Sache mit Parteilichkeit zu führen. Aber die letzte Einwendung, die der Herr Vorredner so leicht behandelt hat, ist hingegen eine siegreiche. Sie müssen diesem Uebelstand mit gleichem Gesetz begegnen, oder Sie werden den alten Schlund des Unrechts und der Ungleichheit von Neuem öffnen. Die Handlungen, die den Juden verboten werden, müssen auch den Christen verboten sein. Was volksverderblich und volkswirthschaftlich nachtheilig sein soll, müssen Sie in ein Gesetz bringen, das von dem religiösen Bekenntniß unabhängig ist. Sie müssen den Trödelhandel und die Geschäfte mit dem Landmann, die Sie für nachtheilig halten, verbieten, oder eigentlich den Landmann für unmündig erklären. Sie werden nicht darum, weil der Jude das Christenthum annimmt, oder auf eine andere Weise seine Religion ablegt — ihm eine bessere Rechtsstellung anweisen können; Sie dürfen darum auch nicht zu seinem Nachtheil allein Ausnahmegesetze bestehen lassen, wenn Sie durch die allgemeine Gesetzgebung die betreffenden Nachtheile im Staatsleben nicht verhüten oder treffen können. — Ich selbst habe unter den Verhältnissen der tiefsten Bedrückung gelebt und ich hätte bis vor Kurzem in meiner Vaterstadt nicht das Amt eines Nachtwächters erhalten können. Ich darf es als ein Werk, ich möchte sagen, als ein Wunder des Rechts und der Freiheit betrachten, daß ich befugt bin, hier die hohe Sache der Gerechtigkeit und der Gleichheit zu vertheidigen, ohne zum Christenthum übergegangen zu sein. — Wenn nach der Ansicht des Vorredners der Unterschied des Rechts fortan nicht im Glauben, sondern in der Volksthümlichkeit ruhen soll, nun, so geben Sie doch den Ort an, auf dem es möglich ist, sich diese Volksthümlichkeit auzueignen, ohne ein Religionsbekenntniß abzulegen. Wenn der Jude sagt: „Ick weiß nichts von einem besonderen Volksthum", was für einen Weg wollen Sie ihm denn

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