Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 3 (März 1897)
- Article
- Vereinsnachrichten
- Date
- 1897-03-01
- Page
- 178 (sequence 3)
- Language
- German
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178 Im deutschen Reich. und I. N o s e n t h a l weitere Betrachtungen, welche sämmtlich in der Aufforderung gipfelten, nicht nur Geisteserben Berthold Auerbachs zu werden in der innigen Liebe zum deutschen Vaterlande, sondern auch in der kerndeutschen Gesinnung, die sich darin kundgiebt, daß man seine Religion und seine Mannesehre nicht ungestraft beschimpfen läßt, sondern Feind und Freund Achtung abzwingt durch muthige Vertheidigung der muthwillig angegriffenen heiligsten Güter der deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens! Im Saale des „Vereinshauses" in Berlin, Wilhelmstr. 118. fand am Montag, den 15. März d. I., unter Vorsitz des Herrn Apothekers Emil Joseph eine Versammlung der im SW. und W. wohnhaften Mitgli eder des Central-Vereins statt. Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Loevinson hielt einen Vortrag über „Bürgerrecht und Bürgerpflicht". Redner gab eine Entwickelung der staatsrechtlichen Stellung der Juden in Preußen seit dem Edikt vom 11. März 1812 und erwähnte den Artikel 16, Abs. 1 der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815. Erörtert wurde das „preußische Judengesetz" vom 23. Juli 1847, welches heute noch die Grundlage für die Synagogen-Gemeinden-Verwaltung bildet, das in Rücksicht der Anstellungsfähigkeit der Juden erhebliche Einschränkungen aufweist. Diese fielen bereits durch das am 6. April 1848 erlassene freiheitliche Gesetz, den Vorläufer der Verfassung. Selbst die oktroyirte Verfassung vom 15. Dezember 1848 änderte an diesen Verbesserungen wenig. Die Verfassung vom 31. Januar 1851 wiederholte die Zusicherung, daß die öffentlichen Aemter allen dazu Befähigten unabhängig von ihrem religiösen Bekenntniß zugänglich sein sollten. Nur mittels einer künstlichen Interpretation des § 14 der Verfassung ist man nachträglich dazu gelangt, die Beschränkung der Zulassung der Juden als nicht gegen die Verfassung verstoßend zu erklären. In den Reaktions-Jahren ging man aber auch auf andere Weise vor, um die Gleichberechtigung illusorisch zu machen. Man erklärte, daß durch die Qualifikation zu Staatsämtern noch nicht das Recht zur Erlangung derselben erworben sei. Die reaktionäre Politik der fünfziger Jahre richtete sich, wie an einer Reihe von Beispielen nachgewiesen wurde, auf administrative Beseitigung der Gleichberechtigung. Erst die neue Aera bedeutet auch hier eine Wendung zum Besseren. Doch gründliche Aenderung gewährte erst der Norddeutsche Bund. Ein Antrag Wiggers gab den Anlaß, daß der Reichstag das keine Hinterthür offen lassende Gesetz vom 3. Juli 1869 annahm, welches die volle Gleichberechtigung der Juden feststellte und die Erlangung aller Aemter nur von der Be-