Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1897-03-01 · Heft 3 (März 1897) · p. 165

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 3 (März 1897)
Article
Berlin
Date
1897-03-01
Page
165 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2316602-2316624-2316628-2320106--02267-2320223
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 16» geklagt, aber vom Schöffengericht zu Birnbaum freigesprochen, weil letzteres das Anheften der Plakate in der erwähnten Art nicht als ein öffentliches Ausstellen erachtete. Auf die Berufung des AmtsanwalLS hob aber die Strafkammer zu Meferitz die Vorentscheidung auf und verurtheilte den Angeklagten zu 3 Mk. Geldstrafe oder 1 Tag Gesängniß. „Daß das Anheften und Ausstellen der Plakate" — so führt der Berufungsrichter u. A. aus „ein öffentliches gewesen ist, geht daraus hervor, daß es in einer von einem'öffentlichen Orte — der vorbeiführenden Straße — aus wahrnehmbaren Weise geschehen ist." In letzterer Beziehung giebt Angeklagter selbst zu, daß er die an die Ladenthür angehefteten Plakate mit Blaustift in großen Buchstaben' noch mit den Worten versehen hat: „Achtung, stehen bleiben!" um die Aufmerksamkeit des vorübergehenden Publikums noch mehr zu erregen. Wenn Angeklagter nachträglich behauptet hat, er habe die Plakate lediglich zu dem Zwecke öffentlich angeheftet, um damit kund zu thun, daß er dergleichen Plakate in seinem polizeilich angemeldeten antisemitischen Schristenverlage zu verkaufen habe, so verdiene diese Angabe keinen Glauben. Angeklagter ist also aus §§ 9 und 10 des preußischen Preßgesetzes wegen öffentlicher Anheftung von Plakaten ohne polizeiliche Erlaubniß zu verurtheilen." — Der Strafsenat des Kammergerichts wies die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten mit dem Hinweise auf die erwähnten Paragraphen zurück, die hauptsächlich bezwecken sollen, eine Störung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Hier sei eine solche Störung um so mehr zu besorgen gewesen, wenn sich unter den Paffanten und den tim die Plakate Versammelten Juden befunden hätten. Das Kuratorium der K a i s e r Friedrich-Stiftung für Rekonvaleszenten macht bekannt, daß diese Stiftung ihr ganzes Kapitalvermögen dem kürzlich verstorbenen Justizrath Dr. Julius Lazarus i n Charlottenburg verdanke, der im Jahre 1888 die Stiftung durch eine Schenkung von 40 000 Mark begründet und dieselbe seitdem durch fortgesetzte Schenkungen bis zu ihrem jetzigen Kapitalvermögen von 120 000 Mark gebracht hat. Seinen Entschluß, den Behörden und der Oeffentlichkeit gegenüber ungenannt bleiben zu wollen, ist er bis zu seinem Tode treu geblieben. Erst jetzt wurde seine edle Handlungsweise durch die Mittheilung des Kuratoriums der Stiftung bekannt. Der „Deutsche General-Anzeiger" meldet, daß die von dem Staatsanwalt gegen das sreisprechende Urtheil in dem „Fleischbesudelungs-Prozeß" eingelegte Revision zurückgezogen sei. Uni den „Judengott" und die angeblichen „Ritualmorde" handelte es sich bei der am 10. März vor dem König!. Schöffen-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.