Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 3 (März 1897)
- Article
- Berlin
- Date
- 1897-03-01
- Page
- 164 (sequence 2)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. iü4 braucht würden. Leider aber kämen diese Aergernisse von oben. Er erinnere an die Frage der Beschäftigung jüdischer Lehrkräfte. Bekanntlich habe der Magistrat auf seine Eingabe in dieser Angelegenheit vom Provinzial-Schulkollegium die Antwort erhalten, daß es dem Herrn Minister nicht nöthig erscheine, dem Magistrat auf seine Eingabe einen besonderen Bescheid zu ertheilen. Das Dazwischentreten des Provinzialschulkollegiums wirke niemals versöhnend, sondern häufig trennend. Er möchte deshalb die Anfrage an den Magistrat richten, wie er auf diesem Gebiete künftig zu verfahren gedenke. Der Bürgermeister K i r s ch n e r erwiderte: Was das Plakat an der Turnhalle der 99. Gemeindeschule anbelange, so habe er dem Vorredner zu erwidern, daß weder dem Magistrat noch der Schuldeputation von demselben Kenntniß gegeben worden, da sonst sicher bereitsAbhilfe geschafft worden wäre. Der Magistrat habe stets daran festgehalten, sich weder um die politische, noch religiöse Richtung von Vereinen zu kümmern, er habe nur dahin gewirkt, Ausschreitungen in dieser Beziehung zu verhindern. Was den zweiten Theil der Bemerkungen des Vorredners betreffe, so sei der in dem Bescheid des Provinzialfchulkollegiums vom 7. Januar d. I., betreffend die Anstellung jüdischer Lehrkräfte, angeschlagene Ton nicht derjenige, der sonst von Behörden gegen den Magistrat angeschlagen werde. Ein solcher Ton treffe aber nicht den, gegen den er gerichtet sei, sondern falle aus den zurück, von welchem er ausgehe. In der Sache selbst hebe er hervor, daß das frühere. Reskript voll aufrecht erhallen wird, mit einigen Einschränkungen, die allerdings nicht hoch anzuschlagende Erleichterungen darstellen. Ueber den weiteren moäuo vivendi haben sich Schuldeputation und Magistrat noch nicht schlüssig gemacht. Er glaube aber, doch sagen, zu können, daß Magistrat und Schuldeputation an dem Standpunkte festhalten werden, den sie bisher in Aebereinstimmung mit der Stadtverordnetenversammlung vertreten haben. Der Strafsenat des Kammergerichts fällte kürzlich in einer Plakat-Angelegenheit eine wichtige Entscheidung. Der Cigarrenhändler Dunke zu Birnbailm hatte am 16. Juli o. I. in seinem Schaufenster und zu beiden Seiten der Ladenthür antisemitische Plakate mit der Ueberschrift „Mahnruf an die christlichen Bewohner" angeheftet. Er wurde, weil er hierzu die polizeiliche Genehmigung nicht nachgesucht und erhalten hatte, auf Grund des in Bezug auf das Plakatenwesen noch giltigen preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 an-