Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 3 (März 1897)
- Article
- Münchener Gerichte über Antisemitismus
- Date
- 1897-03-01
- Page
- 133 (sequence 5)
- Language
- German
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Münchener Gerichte über Antisemitismus. 133 Am 17. März d. I. fand gegen denselben antisemitischen Redakteur eine Berufungsverhandlung vor dem Landgericht München I statt. Wengg hatte in einer Briefkasten-Notiz der Nr. 37 des „Deutschen Volksblattes" vom 13. September 1896 ein Rezept angegeben, nach dem der liebe Herrgott die Juden geschaffen habe: V2 Centner Schlauheit, */2 Centner grobkörnige Frechheit, 3 Eimer Arroganz und stinkende .Einbildung u. s. w. Daran war, durch einen Gedankenstrich getrennt, die Bemerkung geknüpft: ein ganz geeignetes Wanzenmittel gegen die Juden sei noch nicht gefunden, da das einzig wirksame, nämlich Aushungerung durch Befolgung des Grundsatzes „Kauft nicht bei Juden!" an der Indolenz der meistm christlichen Hausfrauen scheitere. Wegen des letzteren Paffus war W. durch Strafbefehl zu 20 Mk. Geldstrafe verurtheilt und sein Einspruch durch Urtheil des Schöffengerichts verworfen worden. Hiergegen hatten Angeklagter und Amtsanwalt Berufung eingelegt. In der Verhandlung erklärte der Vertheidiger, es sei keine allgemeine Beunruhigung gegeben, eine derartige Ausdehnung des Unfugs auf die durch den politischen Kampf bewirke Beunruhigung einzelner Parteien sei unzulässig. Da der Strafbefehl sich nur gegen den 2. Theil der Notiz wende, sei es nicht zulässig, auch wegen des ersten Theils Bestrafung eintreten zu lasten, wie es der Vorderrichter that; und Erhebung einer besonderen Anklage wegen des „Rezepts" sei wegen eingetretener Verjährung unmöglich. Der Ausdruck „Wanzenmittel" gehe auf Bismarck zurück und bezeichne nur ein Mittel zur Zurückdrängung der Juden; Aushungerung sei nicht wörtlich zu nehmen und etwa als Grausamkeit aufzufaffen; die Aufforderung: „Kauft nicht bei Juden!" werde seit Langem verbreitet, ohne je unter Anklage gestellt worden zu sein. Sie bezwecke nur die Vertheidigung des christlichen eingeseffenen Geschäftsmannes gegen die Juden. Zum Schluß plädirte der Vertheidiger aus Freisprechung. Der Staatsanwalt erklärte: das Christenthum und die eingesestene Münchener Geschäftswelt halten sich für zu gut, um sich von Wengg durch solch schmutzige Ausdrücke vertheidigen zu lasten. Zur eingesestenen Geschäftswelt gehören auch viele hochangesehene Juden. Dem Urtheil sei der ganze Artikel, der einem rechtswidrigen Entschluß entspringe, zu Grunde zu legen. Zur Vertheidigung politischer