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Im deutschen Reich · 1897-03-01 · Heft 3 (März 1897) · p. 132

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 3 (März 1897)
Article
Münchener Gerichte über Antisemitismus
Date
1897-03-01
Page
132 (sequence 4)
Language
German
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182 3m deutschen Reich. gestandenermaßen die ganze Tendenz der in Rede stehenden Schriftstücke antisemitische Propaganda ist. Da alle Staatsbürger gleichberechtigt sind, stellen sich diese Auszüge als bewußte und zielbewußte Auflehnung gegen bestehende Rechte dar, gegen welche die den Rechtsschutz des Staates garantirenden Organe aus's Energischste zu reagiren haben. Wenn trotzdem auf keine Freiheitsstrafe erkannt wurde, so hat es der Angeklagte lediglich der Ueberzeugung des Gerichts zu verdanken, daß er auf diesem Gebiet mit einer derartigen unheilbaren Verblendung geschlagen ist, daß ein Unterschied in den gewählten Mitteln für ihn nicht existirt. Die „Jüd. Presse" bemerkt hierzu: „Je wohlthuender es berührt, daß der Gerichtshof mit strengster Sachlichkeit urtheilt, die angeblich nicht ganz einwandsfreien Bestimmungen des Talmuds und Schulchan-Aruch mit psychologischen Gründen als Akte der Nothwehr rechtfertigt und ihre antisemitische Ausbeutung ahndet, um so mehr muß bedauert werden, daß die Feststellung, ob Bestimmungen ähnlichen Inhalts in unserem religionsgesetzlichen Schriftthum wirklich enthalten seien, unterblieben ist. Wäre dies geschehen, dann hätte der Gerichtshof zu der Ueberzeugung gelangen müssen, daß jenes Flugblatt thatsächlich ein Conglomerat von schamlosen Fälschungen, Verdrehungen und Entstellungen ist. Erfreulicher Weise wird sich Gelegenheit bieten, das in dieser Instanz Unterbliebene in einer höheren nachzuholen, denn wie Wengg in seinem „Deutschen Volksblatte" ankündigt, wird er „selbstverständlich" Appellation beim Landgericht anrufen. Von diesem Forum wird wohl auch die Rechtsanschauung des Amtsgerichts, daß der Thatbestand des § 166 nicht vorliege, eine Nachprüfung erfahren. Nach der Judikatur des Reichsgerichts, welche erst neuerdings in dem Prozesse gegen Sedlatzek wegen Beschimpfung der jüdischen Religionsgenoffenschaft zum Ausdruck gelangte, kommt bei dem § 166 der Einwand, daß nur die Rasse bekämpft werden solle, nicht in Betracht und ist der Thatbestand jenes Paragraphen auch dann erfüllt, wenn beschimpfende Ausdrücke fehlen und der materielle Inhalt der Anschuldigungen beschimpfenden Charakters ist."

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