Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 3 (März 1897)
- Article
- Münchener Gerichte über Antisemitismus
- Date
- 1897-03-01
- Page
- 131 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316624-2316628-2320102--02229-2320189- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Münchener Gerichte über Antisemitismus. 1SL der Erreichung ihrer Mission mit allen Kräften, also nach gewöhnlicher Anschauung, auch mit unlauteren Mtteln, ihrer Feinde sich zu erwehren hatten. In der Urtheilsbegründung heißt es weiter: Der Einwand, daß all diese Gründe bei der Entstehung des Schulchan Aruch nicht mehr maßgebend gewesen seien, ist nicht stichhaltig; denn gerade zu jener Zeit hatten die Juden überall und gerade in Deutschland die schärfsten Anfeindungen zu erdulden. In Deutschland besonders wurden Sittengesetze gegen die Juden angewendet, die zu den ihrigen Anlaß gaben: sie waren zum Eid nicht zugelasien, und als dies geschehen war, durften sie denselben nur auf einer „Sauhaut" stehend leisten rc.; in der ersten christlichen Zeit galt es als Gott wohlgefällige Handlung, die jüdischen Synagogen zu zerstören, und der heilige Ambrosius rühmte sich, selbst daran theilgenommen zu haben, u. s. w. Aus diesen wenigen Beispielen erhellt, daß die Juden bis in das späte Mittelalter sich im Zustande der Nothwehr befunden haben, sie waren recht- und vaterlandslos und konnten demgemäß ihre eigene Sittenlehre haben so gut und so schlecht wie ihre Gegner. Wenn darauf hingewiesen wurde, daß die Verwendung des Talmuds in den Schulen in Baden verboten wurde, so liegt dem betreffenden Erlaß, wie deffen Wortlaut beweist, keineswegs die Anschauung zu Grunde, als würde der Talmud als noch geltende Sittenlehre betrachtet, sondern offenbar die, daß derartige Dinge bei unreifen Gemüthern verwirrend wirken. Von heute noch geltenden Sittengesetzen kann also nicht im Entferntesten die Rede sein. Für das Gericht kam nur noch in Frage: ob nicht § 130 oder 166 des R.-St.-G.-B. in Anwendung zu kommen habe. Letztere Bestimmung verlangt aber die Beschimpfung einer Religionsgesellschaft; dieses Kriterium ist aber nicht gegeben. Ebensowenig schlägt aber der erstgenannte Paragraph ein, weil eine Anregung zu Gewaltthätigkeiten nicht ersichtlich ist; dagegen war § 366,11 anzuwenden. Daß grober Unfug durch die Presse v.erübt werden kann, bedarf einer weiteren Begründung nicht. Hinsichtlich des Strafausmaßes hat das Gericht nicht verkennen dürfen, daß ein-