Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1897)
- Article
- Umschau
- Date
- 1897-02-01
- Page
- 88 (sequence 3)
- Language
- German
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88 3m deutschen Reich. entbehrt dieser Ablehnungsversuch jeder gesetzlichen Grundlage, und wir können es nur lebhaft bedauern, daß ein Rechtsanwalt, der doch ein Organ der Rechtspflege ist, kein Bedenken trägt, sich zum Sprechwart solcher Ansichten machen kann. Der Rassenantisemitismus müßte, um folgerichtig zu sein, alle Richter als befangen betrachten, die aus einer Familie stammen, in der jemals germanisches Blut mit semitischem sich vermischt hat; er müßte auf Ahnen und Urahnen zurückgehen und vor jeder Verhandlung in den vergilbten Familienstammtafeln umfastende und eingehende Nachforschungen anstellen, um die „Reinheit" der Rasse festzustellen. Der SenatspräsidenL Löwenstein ist in preußischen Richterkreisen wohlbekannt und ein Mann, dessen Wissen und Einsicht jeden Gerichtshof zieren würden. Wie man einen solchen Mann als befangen bezeichnen kann, der niemals dem Judenthum angehört hat, noch dazu in einer Revisionssache, bei der es sich doch lediglich um die Auslegung des geltenden Rechts handelt, das ist in der That für Menschen, die nicht überzeugte Rassenantisemiten sind, unbegreiflich." Inzwischen wird sich die „Köln. Ztg." wohl überzeugt haben, daß von den sogenannten „Rassenantisemiten" das A b l e h n e n von Lichtern als eine Art von Sport systematisch betrieben wird. Der aus dem Leckert-Lützow-Prozeß bekannte Redakteur der „Staatsbürger-Zeitung", Georg Berger, welcher von dem Rechtsanwalt Dr. Jonassohn aus Hamburg wegen Beleidigung verklagt war, lehnte am 21. Januar vor derp Berliner Schöffengericht, Abtheilung für Privatklagen, einen Schöffen ab, der seiner Meinung nach als Jude nicht unbefangen über die Beleidigung eines Glaubensgenossen urtheilen konnte. Der Gerichtshof gab zwar diesem Ablehnungsantrage Folge; um aber nicht wiederholt in die Lage zu kommen, beschlußunfähig zu sein, erklärte er sich für unzuständig und verwies die Sache an die Strafkammer. Ein noch charakteristischerer Fall ereignete sich in Karlsruhe. Dort lehnte der frühere Redakteur des „'Badischen Volksboten", Reuther, in einer vor der Strafkammer verhandelten Beleidigungsklage den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Fieser, wegen B e - fangenheit ab, weil dieser als Vorsitzender der nationalliberalen Kammerfraktion im Landtage die antisemitische Bewegung scharf vexurtheilt hat. Daß der Gerichtshof dem Verlangen des Beklagten nachgegeben hat, veranlaßte die „Nordd. Allg. Ztg." zu folgender Bemerkung: „Uns will es scheinen, daß bei Zulassung derartiger Ablehnungsgründe es sehr bald dahin kommen möchte, daß eine Strafkammer überhaupt nicht mehr besetzt werden kann. Ein sozialdemokratischer Angeklagter könnte jeden den bürgerlichen