Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1897-02-01 · Heft 2 (Februar 1897) · p. 87

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 2 (Februar 1897)
Article
Umschau
Date
1897-02-01
Page
87 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316624-2316627-2319906--02099-2320022
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Umschau. 87 Monaten Gefängniß verurtheilt worden. Darauf ergriff Sedlatzek das Rechtsmittel der Revision, welche Rechtsanwalt Ulrich vertrat und die sich auf angebliche Verletzung der §§ .375 und 377 stützte Dabei betonte derselbe, daß nach, bekannten Grundsätzen der Rechtsprechung zu einer Beschimpfung der Ausdruck der Rohheit vorliegen müsse, was hier nicht der Fall sei. Ein Hauptgewicht legte die Re-> vision ferner darauf, daß der zweite Strafsenat des Reichsgerichts, als er das freisprechende Urtheil aufhob, in einem anderen Sinne erkannt habe, als früher von anderen Strafsenaten des Reichsgerichts abgeurtheilt worden sei, weshalb der erkennende Senat einen Plenarbeschluß hätte herbeiführen muffen. Auch die Feststellung des Urtheils wurde bemängelt. Herr Ober- Reichsanwalt Hamm erklärte die Revision für unbegründet- Der Senat sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschluß des Plenums herbeizuführen; er stehe auch mit seinem Erkenntniß nicht im Widerspruch mit früheren Urtheilen. Der Gottesbegriff sei genügend festgestellt. Die Nevisionsbeschwerde, daß die Verteidigung des Angeklagten beschränkt worden sei, könne nicht als begründet angesehen werden, weil die Behauptung, daß der Mord zur Religion gehöre, nicht durch Zeugen bewiesen werden konnte und die Ablehnung der noch beantragten Zeugen deshalb zu Recht erfolgt sei. Das Reichsgericht schloß sich diesen Ausführungen an, indem es noch betonte, daß die Frage, ob die Angelegenheit den vereinigten Strafsenaten vorgelegt werden müsse, Sache des Reichsgerichts sei. Ein Widerspruch mit den früheren Erkenntnissen sei nicht zu finden. Die Rüge der Verletzung des Z 377^ St.-P.-O. sei auch verfehlt, denn das Gericht habe sich kein anderes Bild durch die beantragten Gutachten bilden können. Die Revision wurde deshalb verworfen und dem Beschwerdeführer die Tragung der Kosten auferlegt. Wenn das Stöckerblatt „Volk" seine Verwunderung darüber ausdrückte, daß sich der Senatspräsident Löwenstein selbst in diesem Falle als nicht befangen erklärte, so bewies es damit nur eine sonst nur bei waschechten Naffenantisemiten vorhandene Befangenheit. Der Senatspräsident Löwenstein gehört der evangelischen Konfession an, war früher Appellationsgerichtsrath und später Landgerichtspräsident, hat also Aemter bekleidet, die in Preußen ein Jude noch niemals erlangte. Von offiziöser Seite ist die Kühnheit der Antisemiten, einen solchen Richter als „befangen" abzulehnen, genügend beleuchtet worden. Die „Köln. Ztg." schrieb: „Der Vorfall ist geeignet, auf das staatsgefährliche, demagogische Treiben des Raffenantisemitismus ein Helles Licht fallen zu laffen. Selbstverständlich

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.