Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1897)
- Article
- Umschau
- Date
- 1897-02-01
- Page
- 89 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316624-2316627-2319906--02101-2320024- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Umschau« 89 Parteien angehörenden Richter, ein konservativer die freisinnigen und liberalen, diese wieder die konservativ und ultramontan gesinnten Richter mit der gleichen Begründung „ablehnen". Sofern sich die Praxis einbürgerte, derartige Ablehnungsgründe gelten zu lassen, wäre die Strafrechtspflege so gut wie unmöglich gemach L." — Wir möchten hinzufügen: mit nicht minderem Rechte könnte auch jeder jüdische Angeklagte einen christlichen Richter, ein evangelischer Angeklagter einen katholischen, ein katholischer Angeklagter einen evangelischen Richter ablehnen, sobald irgendwie religiöse oder politische Fragen zur Aburtheilung stehen! Der Zweck der neuen Ablehnungs-Maxime scheint es gerade zu sein, die Strafrechtspflege zu hemmen, mit welcher die Gesinnungsgenoffen der Herren Sedlatzek, Berger und Reuther neuerdings recht häusig in Berührung kommen. Unter ungeheurem Andrange des Publikums hat in den letzten Januar-Tagen vor der 8. Strafkammer des Berliner Landgerichts I die Verhandlung der Beleidigungsklage des Pfarrers Witte gegen den Hofprediger a. D. Stöcker stattgefunden. Das Gericht schloß sich zwar der Feststellung des ersten Richters darin nicht an, daß Stöcker wider besseres Wissen gehandelt habe, folgerte aber doch aus den vorhandenen Umständen auf die Absicht der Beleidigung und versagte außerdem dem Beklagten den Schutz des § 193 des Str.-Ges.-Buches, da Stöcker kein berechtigtes Interesse gehabt habe, derartig gegen Witte vorzugehen. Während der Hofprediger a. D. Stöcker in erster Instanz zu 600 Mk. Geldstrafe verurtheilt worden war, lautete das zweitinstanzliche Urtheil auf 500 Mk. Geldstrafe, bezw. 50 Tage Gefängniß. In Betreff der Widerklage wurde dagegen in einem Falle Verjährung, im zweiten das Nichtvorhandensein einer Beleidigung, im dritten (ein Schriftsatz mit dem Ausdruck „niedere Gesinnung") im eminentesten Sinne die Wahrnehmung berechtigter Jntereffen angenommen und deshalb Pastor Witte freigesprochen. Die ganze Angelegenheit würde die deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens sehr wenig interessiren, wenn nicht in einem „Dietrich von Oertzen" Unterzeichneten Artikel des Stöckerblattes „Volk" schlankweg behauptet worden wäre, daß der Pfarrer Witte „dem Judenthum ein willkommener Bundesgenosse im Kampfe gegen Stöcker" gewesen sei. Der Widersinn dieser Behauptung ergiebt sich aus den Schlußsätzen desselben Artikels, die hier wörtlich wiedergegeben werden' „Aber wir müssen nach der politischen Seite hin lernen aus diesem Prozeß, daß nicht nur die Mächte von unten, die Mächte des Judenthums, wie schon früher, sondern auch