Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1897)
- Article
- Der Aberglaube und das Gerichtszeugniß
- Date
- 1897-01-01
- Page
- 22 (sequence 6)
- Language
- German
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22 3m deutschen Reich. lich rohe und jeder Bildung bare Personen, welche in dieser Weise durch den Aberglauben beeinflußt werden, so fände man dies immer noch erklärlich. Was soll man aber von einem Arzte, einem Doktor der Medizin und Naturwissenschaft sagen, wenn er sein wissenschaftliches Gutachten durch einen Aber» glauben verfälschen läßt, welchen die Wissenschaft längst als böswillige Erfindung oder albernes Ammenmärchen bezeichnet hat. In einem in Galizien spielenden Prozeß, dessen Einzelheiten wenig über den Kreis des Fachpublikums hinaus bekannt geworden sind, ist dies vorgekommen. Ohne auf diesen überaus interessanten und ein ganzes Dutzend Temmescher Kriminalromane aufwiegenden Straffall des Näheren eingehen zu können, bemerken wir, daß es sich darum handelte, die Todesursache einer ledigen Frauensperson festzustellen, welche in schrecklich verfaultem und verwestem Zustande aufgefunden wurde; die Leichenöffnung hatte ergeben, daß die Verstorbene den Mutterfreuden entgegensah, und daß die Spuren dieser Hoffnung beseitigt waren. Die Gerichtsärzte gaben das Gutachten ab, daß nur ein Dieb oder ein Jude die Verstorbene, deren gewaltsame Todesart bejaht wurde, ermordet haben könne; ein Dieb, weil in der Gegend der Aberglaube herrsche, daß eine aus dem Körper eines ungeborenen Kindes verfertigte Kerze die Eigenschaft habe, ihren Träger unsichtbar zu machen; ein Jude, weil in den Ritualbüchern dieses Volkes die Vorschrift bestehe, daß auch das ungeborene Kind gleich wie ein geborenes zu bestatten sei und zu diesem Zwecke sogar gewaltsam vom mütterlichen Schooß entfernt werden müsse. Die elftere Alternative sei unwahrscheinlich, darum müsse die zweite als zutreffend angenommen werden und ein Jude, welcher mit der Verstorbenen bekannt gewesen, des Verbrechens verdächtig erscheinen. Dies Gutachten hat es in erster Linie verschuldet, daß drei Menschen 21/2 Jahre in Untersuchungshaft saßen, daß sie zweimal zum Tode durch den Strang verurtheilt wurden, während nach der Ansicht des Kassationshoss in Wien kaum irgend ein positiver und vom vorurtheilsfreien Standpunkte auch. haltbarer Beweis für ihre Schuld vorliegt. Auch dies findet in den Hexenprozessen sein Analogon; wenn aber die damaligen Aerzte den unentwickelten Stand ihrer Wissenschaft zur Entschuldigung für den albernen und abergläubigen „Rath kluger Leute", wie man euphemistisch sagte.