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Im deutschen Reich · 1897-01-01 · Heft 1 (Januar 1897) · p. 20

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 1 (Januar 1897)
Article
Der Aberglaube und das Gerichtszeugniß
Date
1897-01-01
Page
20 (sequence 4)
Language
German
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20 3m deutsch«» Reich. zu unterscheiden, welche selbst dann nicht die Kraft besitzen, de» Spiels ihrer aufgeregten Phantasie und der Eingebungen ihre» abergläubischen Vorurtheiles Meister zu werden, wo es sich um die wichtigsten vitalen Jnteresien, um die höchsten Güter handelt,, wenn Ehre, Freiheit und Leben aus dem Spiele steht! Kann und darf der Richter wirklich der Wahrnehmungsfähigkeit von Personen in vollem Maße trauen, welche in ihren delirienhaften Angaben hysterischen Frauen gleichen, von denen es bekannt ist, daß sie in ihrem krankhaften Zustande alle möglichen Wahrnehmungen gemacht, alle Mißhandlungen und Angriffe auf ihre Ehre und Schamhaftigkeit erduldet haben wollen? Der moderne Richter, welcher unter der leuchtenden Sonne der Aufklärung herangewachsen ist, welcher den Geist des Zweifels, der Kritik und Prüfung schon mit der Muttermilch eingesogen hat, wird dies nicht thun, er kennt die Unglaubwürdigkeit von Personen, die unter dem moralischen Drucke eines Aberglaubens aussagen, er würdigt den entstellenden und fälschenden Einfluß dieses Momentes, dessen Nichtbeachtung einen großen, sehr großen Prozentsatz jener Verurtheilungen erklärt, die im Laufe der hinter uns liegenden Säkula zur Schande der Menschheit ergingen. Eine eigenthümliche Erscheinung unserer Tage hat uns diese Reminiscenz nahegelegt und uns veranlaßt, den gründlichen Heppe-Soldan*) wieder einmal zur Hand zu nehmen. Es ist dies die Beobachtung, daß in den großen Strafprozessen, welche in den letzten Jahren gegen Personen jüdischen Glaubens unter der Behauptung angestrengt wurden, einen Mord zu religiösen Zwecken, einen rituellen Mord begangen zu haben, der Aberglaube die Zeugen in sehr erheblicher Weise beeinflußte, wiewohl dank der Bildung und Einsicht des deutschen Richters in Deutschland wenigstens hierdurch kein weiteres Unheil angerichtet wurde. Sowohl in dem Tisza-Eslarer Blutbeschuldigungsprozeß wie während der Untersuchung, die sich an die Ermordung des Knaben Cybulla in Skurcz anlehnte, und durch das Uriheil des Danziger Schwurgerichts einstweilen einen Abschluß erhielt, trat dieser Einfluß des abergläubigen Wahnes vom rituellen Mord deutlich hervor. Dank ihm suchte man alle Vorfälle bei der jüdischen Bevölkerung in der kritischen Zeit mit dem *) Geschichte der Hexenprozesse, bearbeitet voa Heppe. Stuttgart 1880..

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