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Im deutschen Reich · 1897-01-01 · Heft 1 (Januar 1897) · p. 19

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 1 (Januar 1897)
Article
Der Aberglaube und das Gerichtszeugniß
Date
1897-01-01
Page
19 (sequence 3)
Language
German
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Der Aberglaube und das Gerichtszeugniß. IS mente, um den Verdacht des rituellm Mordes zu begründen, nur einige Zeugenaussagen lagen vor, welche in augenscheinlichster Weise durch das abergläubige Vorurtheil hervorgerufen worden waren, da sie gleichfalls der Anlehnung an einen objektiv feststehenden Vorfall entbehrten. Das genügte, um über 100 Personen zu verhaften und der Folter zu unterwerfen. Da man in Anwendung der peinlichen Frage nicht sparsam war, so konnte es nicht fehlen, daß die sämmtlichen Angeklagten den ihnen zur Last gelegten rituellen Mord und die Hostienschändung eingestanden. Das damalige Verfahren besaß ja in der Folter das Zaubermittel, stets mit einem Geständniß zu enden. Auf Grund des Geständnisses erfolgte das Urtheil, 30 Juden wurden lebendig verbrannt, zwei, welche sich taufen ließen, wurden begnadigt und alle übrigen des Landes verwiesen. Man kann sich mit Leichtigkeit eine Vorstellung von der Glaubwürdigkeit dieses auf der Folterbank erzwungenenen Geständnisses machen, wenn wir aus einem gleichzeitigen Prozeß erfahren, daß der Henker zu dem Jnquisiten sagte: „Herr, ich bit euch umb Gotteswillen, bekennt was, es sey gleich war oder nit. Erdenkt etwas, denn ihr könnt die Marter nicht ausstehen, so kompt ihr nicht hinaus, wann ihr gleich ein Graf wert, sondern fangt ein Marter wider auf die andere an, bis ihr sagt, ihr seit ein Truttner" (Zauberer, Hexenmeister). Die Zeugenaussagen bildeten nach der damaligen Prozeßordnung die Voraussetzung für die Anwendung der peinlichen Frage gegen den Jnquisiten. Da man an dieser Bestimmung in Deutschland wenigstens mit einer gewissen Strenge festhielt, so ist der Einfluß klar, welchen diese vom Aberglauben und Vorurtheil hervorgerufenen und verfälschten Aussagen auf die Myriaden der damaligen Straffälle ausübten. Wenn die albernste Denunziation eines wahnumnachteten Menschen genügt, um eine beliebige Person der schwersten Marter auszusetzen, dann kann die unendliche Zahl der Verurtheilungen und Hinrichtungen jener Zeit kein Befremden mehr erregen. Der Aberglaube beeinträchtigte die Unbefangenheit und Objektivität der Menschen dermaßen, daß sie zu glaubwürdigen Gerichtszeugen nicht nur wenig geeignet, sondern geradezu absolut ungeeignet sein mußten. Oder darf der Richter wirklich seine Ueberzeugung und sein Urtheil auf die Aussagen von Personen stützen, welche unfähig sind, Thatsachen und geistige Hallucinationen

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