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Im deutschen Reich · 1897-01-01 · Heft 1 (Januar 1897) · p. 18

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 1 (Januar 1897)
Article
Der Aberglaube und das Gerichtszeugniß
Date
1897-01-01
Page
18 (sequence 2)
Language
German
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18 )m deutschen Reich. keit sie nicht zweifelten. Auch diese Personen waren in der übergroßen Mehrheit der vollen Ueberzeugung, das gesehen, gehört und wahrgenommen zu haben, was sie als Gegenstand ihrer Wahrnehmungen bekundeten, sie vermochten sich nicht zu der Erkenntniß aufzuschwingen, daß sie diese Wahrnehmungen nicht gemacht hatten, weil sie dieselben überhaupt nicht machen konnten. Mag immerhin Böswilligkeit und Vernichtungslust Personen zu unwahren und geradezu erfundenen Aussagen bewogen haben, so geschah dies im Ganzen doch nur selten und vereinzelt. Der Aberglaube, und nur er hat die Aussagen der Zeugen gefälscht, unter seinem Einfluß hat sich ihr geistiges Unterscheidungsvermögen und ihre Urtheilskraft verdunkelt, er hat ihre Phantasie in Besitz genommen, ihre Gedanken gelenkt, so daß sie die gewöhnlichsten und natürlichsten Vorgänge nur so sich zu erklären vermochten, wie der abergläubige Wahn es eingab. Noch mehr, der Aberglaube ließ sie im besten Glauben von Wahrnehmungen berichten, die sie niemals gemacht hatten. Es ist traurig, bei einem eingehenderen Studium der Hexenprozesse aus den Zeugenprotokollen zu erfahren, daß ehrbare Männer und Frauen unter der eidlichen Bestätigung versichern, sie hätten gesehen, wie die Hexe von dem Schornsteine in den Stall gekommen sei, wie sie das Vieh angehaucht und hierdurch gelähmt habe, oder wenn Leute, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln sonst kein Grund ist, dem Richter erklären, sie hätten am späten Abend bei der Rückkehr nach dem heimischen Gehöfte diese oder jene als Hexe verdächtige Frau beobachtet, wie sie an der Ecke der Landstraße mit einemBocke gesprochen, sich vor ihm geneigt und ihn geküßt habe, bekanntlich dieAnschuldigung,welchedietiefsteEntwürdigung enthält, die dem Weibe jemals zu Theil wurde. AufGrund dieser Aussagen war der Richter des Mittelalters formell im Recht, wenn er den Jnquisiten der peinlichen Frage unterwarf, und daß unter dem Eindrücke dieser Alles gestanden wurde, braucht ein Jahrhundert nach der humanen Wirksamkeit des österreichischen Nationalökonomen und Juristen Sonnenfels nicht mehr erörtert zu werden. Im Jahre 1510 wurde in der Mark Brandenburg gegen eine tzroße Anzahl von Juden eine Untersuchung wegen Hostienschändung und rituellen Mordes eingeleitet. Ein Berliner Gelehrter hat sich der dankenswerthen Aufgabe unterzogen, die Prozeßakten dieses Falles neuerdings zu veröffentlichen. Es fehlte an jedem objektiven Mo-

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