Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1897)
- Article
- Der Aberglaube und das Gerichtszeugniß
- Date
- 1897-01-01
- Page
- 17 (sequence 1)
- Language
- German
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17 Der Aberglaube und das Gerichtszeugniß. Nachstehender Aufsatz, welcher bereits vor mehreren Jahren in der Spemann'schen Monatsschrift .Bom FelS zum Meer' erschienen ist, ist unS von dem Herrn Verfasser sreundlichst zur Verfügung gestellt worden. Sein Thema: .Aberglaube und Gerichtszeugniß' ist nach den Ritualmord» und Fleischbesudelungsprozessen der jüngsten Zeit, insbesondere nach der Der» werthung, welche der Fall Bonn in dem neuerlichen Strafverfahren gegen Sedlatzel gefunden hat (vgl. Heft 10 und 11 dieser Zeitschrift), von so aktuellem Interesse, daß wir von unseren Grundsätzen, bereits anderwärts gedruckte Aufsätze nicht anzunehmen, abweichen zu müssen glauben. Die «inleitenden Worte jenes Aufsatzes passen allerdings für die heutigen Prozesse nicht. Zum Glück für unsere Zeit und zur Ehre unserer Richter soll di« Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß selbst in jenen Ausnahmefällen, wo Verurtheilungen stattgefunden haben, an der bona fides der urtheilenden Richter Niemand zweifelt und zweifeln kann. D. Red. Ungerechte historische Betrachtung bürdet die Hauptschuld der zahllosen Verurtheilungen von Hexen, welche eine so traurige Epoche in der Geschichte des Mittelalters und sogar der neuen Zeit bilden, den damaligen Richtern auf. Wir stellen nicht in Abrede, daß in manchen Fällen die Richter von der Nichtigkeit und Lächerlichkeit der erhobenen Beschuldigungen überzeugt waren und gleichwohl ihr Schuldig sprachen, sei es, daß sie unter dem Banne des Vorurtheils standen, sei es, daß sie sich dem Einfluffe der vox populi und ihrem ungestümen Drange nicht zu entziehen vermochten; jedenfalls sind diese Fälle als Ausnahmen zu charakterisiren, und es darf wohl als sicher angenommen werden, daß die Männer, welche die Hexen dem Feuertode überlieferten, die Ueberzeugung von dem schlimmen Thun und Treiben dieser Personen durch Zeugenaussagen erlangten, an deren Glaubwürdig-