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Im deutschen Reich · 1896-12-01 · Heft 12 (Dezember 1896) · p. 598

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 12 (Dezember 1896)
Article
Die jüdischen Lehrkräfte an der Berliner Volksschule
Date
1896-12-01
Page
598 (sequence 6)
Language
German
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698 3m deutschen Reich. Euerer Excellenz, als des höchsten Leiters des preußischen Schulwesens, stellen wollen, so haben wir mit tiefer Bekümmerniß sehen muffen, wie sehr die Verfügung des König" liehen Provinzial - Schulkollegiums sich nicht nur von den Grundsätzen entfernt, welche in dem von Euerer Excellenz ausdrücklich bestätigten Erlasse des Herrn Ministers Dr. Falk Ausdruck gefunden haben, sondern auch die Anweisungen überschreitet, welche in Euerer Excellenz hohem Erlaffe als Richtschnur gefunden worden sind. Schon generell hat das Königliche Provinzial - Schulkollegium geglaubt, in jedem Punkte, zu welchem von Euerer Excellenz nur Bedenken geäußert worden sind, sofort entsprechende b e st i m m t e Anordnung in der Richtung einer den jüdischen Lehrkräften ungünstigen Auffassung treffen zu sollen: 1. In Euerer Excellenz hohem Erlasse ist angeordnet, daß bei Prüfung des Bedürfnisses der 'Reueinrichtung eines Religionskursus in den Gemeindeschulen dem Magistrat eine Schranke nicht zu setzen sei. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium verlangt, daß in jedem einzelnen Falle zur Beschäftigung remunerirter Religionslehrer unter Nachweis der Qualifikation und Einreichung eines Verzeichnisses der bereits beschäftigten die Genehmigung der gedachten Behörde eingeholt werde. 2. Euere Excellenz laffen die Heranziehung jüdischer Lehrkräfte zu anderen Unterrichtsstunden, als dem jüdischen Religionsunterrichte zu, wenn der Lehrer bis zu zwölf Religionsstunden wöchentlich an derselben oder an der auf demselben Grundstücke befindlichen Schule ertheilt. Nach der Anordnung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums muß angenommen werden, daß die anderweite Beschäftigung einer jüdischen Lehrkraft nur erfolgen darf, wenn dieselbe an der betreffenden Schule bis zu zwölf Religionsstunden ertheilt.

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