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Im deutschen Reich · 1896-12-01 · Heft 12 (Dezember 1896) · p. 597

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 12 (Dezember 1896)
Article
Die jüdischen Lehrkräfte an der Berliner Volksschule
Date
1896-12-01
Page
597 (sequence 5)
Language
German
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Die jüdischen Lehrkräfte an der Berliner Volksschule. 597 Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts die Schulen Veranstaltungen des S t a a t e s find, seitdem nach der Bestim-. mung im zwölften Titel des zweiten Theils 1. c. die öffentlichen Schulen den Angehörigen aller Bekenntnisse offen stehen, seitdem nach den Grundsätzen der Verfassung die Wiffenschaft wie ihre Lehren frei, der kirchlichen Feffeln entledigt, nicht mehr von kirchlichem Geiste durchtränkt ist, seitdem der Staat den Grundsatz der Parität ausdrücklich anerkannt hat und alle aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntniffes hergeleiteten Beschränkungen der staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind (Gesetz vom 3. Juli 1869). Eine Schule, in welcher unterschiedslos die Kinder aller Bekenntnifle, Protestanten, Katholiken und Juden, unterrichtet werden, wird nicht wohl einen einseitig christlich-konfessionellen Charakter, Veranstaltungen des Staates, die allen Bekenntnissen dienen sollen, nicht wohl den Charakter einer Konfession haben können; und nicht verwerfen lassen wird sich die Definition welche unter Billigung anderer namhafter Lehrer des preußischen Staatsrechts Rudolf Gneist aus dem Wesen des Paritälsprinzips von der preußischen Volksschule dahin gegeben hat: „Die gesetzmäßige preußische Volksschule ist die, in welcher die Religion konfessionell gelehrt werden muß, die Wissenschaft nicht konfessionell gelehrt werden darf, die Staatsaufsicht in diesem Sinne gehandhabt werden muß." Nicht zu übersehen dürfte auch sein, daß demgemäß die Berliner Volksschule auch bezüglich ihrer finanziellen Grundlage des konfessionellen Charakters völlig entkleidet ist, da sie (mit Ausnahme etwa einiger weniger Stiftungsschulen) aus den Mitteln der Gemeinde, zu welcher alle Gemeindemitglieder ohne Unterschied des Glaubens beisteuern, erhalten wird. Indessen, wenn wir hier auch dahingestellt sein laffen wollen, ob der Erlaß des Herrn Amtsvorgängers Euerer Excellenz den obigen Darlegungen entspricht, indem er die Anstellung jüdischer Lehrkräfte von dem Bedürfnisse zur Ertheilung jüdischen Religionsunterrichts abhängig macht, und wenn wir uns selbst auf den Standpunkt des hohen Erlaffes

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