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Im deutschen Reich · 1896-12-01 · Heft 12 (Dezember 1896) · p. 596

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 12 (Dezember 1896)
Article
Die jüdischen Lehrkräfte an der Berliner Volksschule
Date
1896-12-01
Page
596 (sequence 4)
Language
German
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596 Im deutschen Reich. scheinen muß! Und doch wird es selbst der sorgfältigsten Prüfung wahrlich nicht gelingen können, in den Lehren unserer Religion irgend einen Satz zu finden, der den Grundsätzen der christlichen Religion in Bezug auf die Gebote der Sittlichkeit auch nur im Allergeringsten nachstände! Nur die gleichen Gründe können Ew. Excellenz zu der weiteren Ausführung bewogen haben, daß es der Rücksicht auf den christlich-konfessionellen Charakter der Schule und auf die die Schule besuchenden christlichen Kinder widerspreche, wenn für je vier jüdische Religionsstunden eine besondere jüdische Lehrkraft angestellt und daneben anderweit voll beschäftigt werde. Ew. Excellenz wollen hochgeneigtest erwägen, in wie hohem Grade den jüdischen Lehrkräften, welche bisher nach den Zeugnissen ihrer Vorgesetzten in vollstem Eifer, mit vollstem Pflichtbewußtsein und mit vollstem Gelingen ihres Amtes gewaltet haben, die Berufsfreudigkeit genommen, in wie hohem Grade ihre Stellung — und zwar in gleicher Weise ihren Amtsgenossen, wie ihren Schülern gegenüber — herabgewürdigt werden muß, wenn sie nur noch als Fach-' lehrer für den jüdischen Religionsunterricht, denen nur noch nebenbei vereinzelte Unterrichtsstunden in anderen Fächem anzuvertrauen sind, in Betracht kommen sollten. Der Hinweis aus den christlich-konfessionellen Charakter der Berliner Gemeindeschulen allein dürfte unseres Dafürhaltens jene Beschränkungen der jüdischen Lehrkräfte nicht zu stützen vermögen. So lange die Schule, wie im Mittelalter, eine Veranstaltung der Kirche war, so lange in ihr ausschließlich Kinder eines und desselben Bekenntnisses unterrichtet, alle Lehrgegenstände von kirchlichen Gesichtspunkten aus behandelt und gelehrt wurden, konnte wohl' die Rücksicht aus den Charakter der Schule als einer konfessionellen, die Rücksicht auf die Konfession der Kinder die Ausschließung andersgläubiger Lehrkräfte erheischen. Indessen dürfte, wenn Ew. Excellenz uns gestatten wollen, in Kürze auf diesen Punkt einzugehen, die frühere Auffasiung von der Schule als einer konfessionellen erheblich modisizirt, wenn nicht ausgeschlossen erscheinen, seitdem in Gemäßheit der Vorschriften im zehnten

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