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Im deutschen Reich · 1896-12-01 · Heft 12 (Dezember 1896) · p. 595

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
2 (1896)
Issue
Heft 12 (Dezember 1896)
Article
Die jüdischen Lehrkräfte an der Berliner Volksschule
Date
1896-12-01
Page
595 (sequence 3)
Language
German
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Die jüdischen Lehrkräfte an der Berliner Volksschule. S9S gelernt, wenigstens bei der Aufrechterhaltung der bisherigen thatsächlichen, wenn auch nicht immer gesetzlichen, Verhältnisse uns zu bescheiden. Die beruhigenden Bescheide, welche die oben erwähnte Deputation von Euerer Excellenz und deren Ministerialdirektor geworden waren, fanden demnächst einigermaßen ihre Bestätigung in der in den hohen Erlassen Euerer Excellenz vom 27. Dezember 1895 an den Vorstand der jüdischen. Gemeinde zu Berlin und an das Königliche Provinzial-Schul-' kollegium enthaltenen Erklärung, daß Euere Excellenz an dem Erlasse des Herrn Ministers Dr. Falk von 1875 in jedem Punkte festhalten wollten. — Diese Zusicherung konnte die bangen Gemüther unserer Glaubensgenossen beruhigen, obgleich sich nicht verkennen lies;, daß Euere Excellenz in den weiteren Ausführungen des hohen Erlasses den Standpunkt verlassen haben, welchen unsere Glaubensgenossen und die städtischen Behörden als denjenigen des Erlasses von 1875 anzusehen gewohnt waren. Nach dem Erlasse des Herrn Ministers Falk waren die einmal nach Maßgabe des Bedürfnisses für den jüdischen Religionsunterricht angesteltten Lehrkräfte ordentliche Lehrer mit allen Rechten und Pflichten der letzteren; sie waren also nach dem an den Berliner Gemeindeschulen ausnahmslos durchgeführten Klasse nlehrer-Prinzipe durchweg Ordinarien. Nach Euerer Excellenz hohem Erlasse sind sie Fachlehrer, welche im Wesentlichen nur jüdischen Religionsunterricht zu ertheilen haben, daneben zwar auch noch zu beschäftigen sind, aber ein Ordinariat nur unter gewissen Kautelen erhalten sollen. Von diesen Kautelen ist insbesondere das Verbot, die Schüler durch die verschiedenenKlassen hinaufzuführen, überaus schmerzlich für die Bekenner der jüdischen Religion, denn durch diese Vorschrift wird unzweideutig erklärt, daß nach Euerer Excellenz Ansicht der Erziehungszweck gefährdet werden könnte, wenn die Kinder dauernd der Führung von Lehrkräften anvertraut werden, welche von den in ihrer Wirksamkeit nicht begrenzten Lehrkräften sich durch nichts als ihr Glaubensbekenntniß unterscheiden, so daß als das die Erziehung gesährdende'Moment eben nur jenes GlanbenSbekenntniß er5

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